Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 457/2011 vom 06.09.2011

Oberlandesgericht Stuttgart zur Prüfung von Wasserentgelten

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az. 201 Kart 2/11) eine Verfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (ehemals Wirtschaftsministerium) des Landes Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde vom 24.02.2011 gegen die Energie Calw GmbH als Wasserversorgungsunternehmen aufgehoben.

Mit der Verfügung der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg sollte die Energie Calw GmbH verpflichtet werden, für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 bei allen Tarif-Wasserkunden bei der Berechnung der Wasserentgelte nur einen Nettopreis von 1,82 Euro je Kubikmeter anzusetzen. Im Falle bereits erfolgter Endabrechnung sollte bis zum 31.05.2011 allen Wasserkunden die Differenz erstattet werden.

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart hat die entsprechende Verfügung der Landeskartellbehörde aufgehoben, weil die Prüfmethodik schon im Ansatz nicht gebilligt werden konnte. Der Kartellsenat beanstandet, dass die Landeskartellbehörde nicht die von § 19 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für eine Preismissbrauchskontrolle vorrangig gebotene Untersuchung und Darstellung nach dem so genannten Vergleichsmarktkonzept („Als -Ob-Wettbewerb“) vorgenommen worden ist, sondern stattdessen eine Kosten- und Kalkulationskontrolle nach eigenen Kalkulationsmaßstäben erfolgte.

Die Rahmenbedingungen für eine kartellrechtliche Bewertung stellen sich — so das OLG Stuttgart — nach dem Willen des Gesetzgebers grundlegend anders dar als bei Elektrizität und Gas. Zwar ist eine Kosten- und Kalkulationskontrolle der Kartellbehörde nicht grundsätzlich verwehrt. Liegt allerdings wie hier, worauf die Landeskartellbehörde selbst verwiesen hat, eine ersichtlich vollständige Übersicht über die Tarife der privaten Wasserversorger vor, so ist jenem — wenngleich monopolistisch strukturierten — Vergleichsmarkt im Rahmen der Missbrauchsbewertung Geltung zu verschaffen.

Zur Missbräuchlichkeit der von der Energie Calw GmbH geforderten Wasserentgelte hat sich das OLG Stuttgart nicht abschließend geäußert, weil die Verfügung schon wegen des von der Landeskartellbehörde gewählten, fehlerhaften Kontrollinstrumentariums aufzuheben war. Im Rahmen der Begründung seiner Kostenentscheidung, wonach jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, hat der Kartellsenat des OLG Stuttgart jedoch zu erkennen gegeben, dass es nach seiner Ansicht nicht fraglich war, dass die Landeskartellbehörde eine Missbrauchskontrolle üben durfte und diese insbesondere bei der Energie Calw GmbH angezeigt erschien, da diese im Feld der ausschließlich monopolitisierten Wasserversorger zu den absolut teuersten gehörte, in einem späteren Erhebungszeitraum gar der teuerste Wasserversorger war. Dieses gebietet — so das OLG Stuttgart - gleichsam eine Kontrolle. Auch sei nicht fernliegend, dass eine Kontrolle auf der Grundlage eines anderen Kontrollansatzes zu einem ähnlichen Ergebnis wie dem führe, dass in der angegriffenen, aber aufzuhebenden Verfügung niedergelegt sei.

Der Kartellsenat des OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Kartellbehörde zugelassen.

 

Az.: II/2 20-00 qu-ko

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