Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 318/2011 vom 24.06.2011

Oberlandesgericht Schleswig zur Wertung von Nebenangeboten

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 15.04.2011 (Az.: 1 Verg 10/10) festgestellt, dass ein Auftraggeber auf ein Nebenangebot auch dann den Zuschlag erteilen darf, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist. Damit widerspricht der Vergabesenat dem OLG Düsseldorf (s. u. a. Beschluss vom 07.01.2010). Dieses hält Nebenangebote auf der Grundlage der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie (Art. 24 EU-VKR) dann für unzulässig, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.

Das OLG Schleswig führt ihn seinem Beschluss, dem die Vergabe von Straßenbauarbeiten zugrunde lag, aus, dass das europäische Vergaberecht ein Verbot von Nebenangeboten nicht vorsieht. Zwar seien Nebenangebote auf ihre Gleichwertigkeit zu prüfen, dies erfolge jedoch nicht auf der gleichen Wertungsebene wie die Preiswertung.

Zu bedauern und im Ergebnis auch nicht nachvollziehbar ist, dass das OLG Schleswig trotz der divergierenden Entscheidung des OLG Düsseldorf und damit entgegen der Vorlagepflicht des § 124 Abs. 2 GWB die Gesamtfrage nicht dem Bundesgerichtshof und auch nicht dem EuGH (Auslegung europäischen Rechts) vorgelegt hat.

Az.: II/1 608-00

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