Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 182/2007 vom 29.01.2007

Oberlandesgericht Saarbrücken zum Winterdienst-Ablauf

Streu- und Räumpflichten der Kommunen bestehen nur in den Grenzen des Zumutbaren. Die Reihenfolge, in der einzelne Straßenzüge gestreut werden, dürfen Städte und Gemeinden nach Verkehrsbedeutung und -aufkommen bestimmen. Das hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 07.03.2006; - 4 U 19/05-70 - entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer morgens gegen halb zehn auf glatter Straße einen Auffahrunfall gebaut, bei dem sein Wagen beschädigt wurde. Die Fahrbahn war an der Stelle noch nicht gestreut worden.

Nach einem von der Stadt erstellten Streuplan war die betreffende Straße in die Streuklasse zwei eingeteilt. Straßen dieser Kategorie wurden bei Glätte jeweils erst morgens ab halb zehn abgestreut, nachdem alle Straßen der Klasse eins, mit denen bereits um sieben Uhr begonnen wurde, geräumt waren. Der Autofahrer verklagte die Stadt auf Schadensersatz. Sie habe, so meint er, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und hätte die betreffende Straße schon früher streuen müssen. Da sie dies versäumte, müsse sie für den Glätteunfall haften.

Demgegenüber stellten die Richter fest, Städte seien zwar grundsätzlich räum- und streupflichtig, die Winterpflichten bestünden jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren. Eine zum Winterdienst verpflichtete Kommune könne gar nicht alle Straßenzüge gleichzeitig räumen. Sie müsse zwangsläufig eine bestimmte Reihenfolge festlegen. Das habe die Stadt in ihrem Streuplan auch getan.

Die getroffene Einteilung sei überdies an sachgerechten Kriterien ausgerichtet gewesen: Innerhalb aller gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen habe die Stadt noch einmal nach deren Verkehrsbedeutung und ihrem Verkehrsaufkommen differenziert. Man könne es ihr daher nicht zum Vorwurf machen, so das Gericht, dass sie ihrer Räumpflicht an der Unfallstelle nicht mit der gleichen Priorität nachgekommen sei, wie in den zur Streuklasse eins gehörenden Straßenzügen. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor.

Az.: III 642 - 33

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