Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 110/2015 vom 15.12.2014

Oberlandesgericht Nürnberg zur Rückstausicherung

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 02.04.2014 (Az.: 4 U 42/14 — abrufbar unter: gesetze—bayern.de/Gerichtsentscheidungen) die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach keine Verpflichtung einer Gemeinde besteht, einen Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation auf die Gefahren von fehlenden Rückstauschäden hinzuweisen. Dieses gilt jedenfalls dann,  wenn die Belastung der öffentlichen Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt.

Das OLG Nürnberg weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil des OLG Köln vom 18.11.1999 (Az. 7 U 81/99) im zu entscheidenden Fall nicht einschlägig ist. Zwar habe das OLG Köln entschieden, dass die Gemeinde eine als Amtspflicht bestehende Hinweispflicht trifft, wenn eine jahrzehntelang rückstaufrei funktionierende öffentliche Kanalisation durch äußere Eingriffe der Gemeinde bezogen auf die zugeführte Wassermenge bis zur Belastungsgrenze oder darüber hinaus erhöht wird. Der Fall des OLG Köln betraf aber — so das OLG Nürnberg — den Sonderfall, dass ein Regenüberlaufbauwerk geschlossen wurde.

Bei Sicherungs- und Erneuerungsarbeiten am öffentlichen Kanal selbst müsse ein Anschlussnehmer aber jederzeit mit einem Rückstau rechnen. Außerdem handele es sich bei der Erneuerung des öffentlichen Abwasserkanals, die in einer Umlegung des Kanals ohne Veränderung des Querschnitts bestand, nicht um außergewöhnliche Arbeiten. Die Entfernung des Straßenseitengrabens und die Einbeziehung weiterer Flächen als Hauptursache für die erhöhte Belastung des öffentlichen Kanalsystems seien im zu entscheidenden Fall für die Anlieger zudem erkennbar gewesen. Wegen der satzungsrechtlich geregelten Pflicht zum Einbau einer Rückstausicherung habe die beklagte Stadt darauf vertrauen dürfen, dass die Anschlussnehmer diese einbauen.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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