Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 477/2013 vom 21.06.2013

Oberlandesgericht Köln zur Gewässerunterhaltung

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Urteil vom 21.12.2012 (Az. 19 U 17/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein privater Grundstückseigentümer keine Pflicht hat, eine Gewässerverrohrung mit Einlaufbauwerk auf seinem Grundstück zu verändern, wenn es durch das ungeeignete Einlaufbauwerk zu Überschwemmungen auf einem Nachbargrundstück gekommen ist. Dieses gilt nach dem OLG Köln jedenfalls dann, wenn die Verrohrung und das Einlaufbauwerk auf einem privaten Grundstück auch der Straßenoberflächenentwässerung dienen. Konkret ging es in dem entschiedenen Fall um eine Bachverrohrung, an welcher auch an zwei Stellen Straßenabläufe angeschlossen waren und daneben noch ein weiterer Anschluss von privaten Flächen bestand, während ein weiterer (dritter) Straßeneinlauf nach dem Eintritt eines Überschwemmungsschadens an den Mischwasserkanal umgeklemmt worden war.

Nach dem OLG Köln ist noch nicht abschließend entschieden, ob nach nordrhein-westfälischen Landesrecht eine Anlage am Gewässer (§ 94 LWG NRW), die zumindest auch wasserrechtlichen Zwecken dient, gleichwohl eine Anlage in oder an einem Gewässer sein kann. Das OVG NRW hat dieses bislang ausdrücklich offen gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.11.2009 — Az. 7 B 14/09 — NVWZ 2010, Seite 267) hat insoweit lediglich entschieden, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegensteht, nach welcher der Gewässerunterhaltungspflichtige auch solche Anlagen zu erhalten hat, die integrierte Bestandteile des Gewässers und seiner Ufer sind und diese Anlagen auch wasserrechtlichen Zwecken dienen. Eine abschließende Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage allerdings nicht getroffen, da die Ausgestaltung im Einzelnen sich nach Landesrecht richtete.

Nach dem OLG Köln bedarf die vorstehende Frage auch keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verantwortlichkeit des beklagten, privaten Grundstückseigentümers nach § 94 LWG NRW nicht angenommen werden kann. Für die sich aus § 94 LWG NRW ergebende Unterhaltungspflicht genügt es nicht, auf das formale Eigentum des Beklagten am Grundstück und damit auch dem Eigentum an der sich auf seinem Grundstück befindlichen Verrohrung als wesentlichen Bestandteil im Sinne der §§ 93, 94 BGB abzustellen. Vielmehr setzt die dem Eigentümer obliegende Unterhaltungspflicht nach § 94 LWG NRW grundsätzlich voraus, dass der Unterhaltungspflichtige auch die rechtliche Möglichkeit hat, auf Bestand oder Zustand der Anlage einzuwirken. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, trifft den Grundstückseigentümer regelmäßig auch nicht die Unterhaltungspflicht des § 94 LWG NRW. Denn auch durch Gesetz kann keine Verpflichtung auf einen privaten Grundstückseigentümer übertragen werden, deren Ausfüllung rechtlich für ihn unmöglich ist.

Nach dem OLG Köln war der Fall bezogen auf den beklagten, privaten Grundstückseigentümer hier so gegeben, denn bauliche Maßnahmen an der Verrohrung durfte dieser durchführen. Vielmehr hatte er aufgrund der Beschränkungen seines Eigentums durch das öffentliche Wasserrecht (§ 1 a Abs. 4 Nr. 2 WHG a. F. und § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG n. F.) keine Berechtigung selbst an der Verrohrung oder dem Einlaufbauwerk eine Änderung vorzunehmen. Sein Grundeigentum war — so das OLG Köln — insoweit durch die wasserrechtlichen Vorgaben erheblich eingeschränkt.

Insbesondere war der private Grundstückseigentümer trotz seiner Eigentümerstellung nicht zum Ausbau des Gewässers — hierunter fällt auch die Verrohrung (vgl. die Legaldefinitionen § 67 Abs. 2 WHG: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer) — berechtigt. Vielmehr hatte er nach § 4 Abs. 4 WHG n. F. die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich war. Diese Vorschriften zeigen — so das OLG Köln -, dass es nicht der beklagte, private Grundstückseigentümer ist, der über die Art und Weise der Nutzung seines Grundeigentums am Bachlauf entscheiden darf, sondern diese Entscheidung der öffentlichen Hand oblag.

Diese Beschränkung des Grundeigentums in diesem Bereich ist noch nicht ohne Auswirkungen auf die dem Grundstückseigentümer obliegenden Pflichten. Dieses drückt sich etwa darin aus, dass die Gewässerunterhaltung gemäß §§ 90, 91 LWG NRW den Gemeinden oder den von ihnen zu diesem Zweck gegründeten Anstalten des öffentlichen Rechts obliegt und sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstreckt, unabhängig davon wer formaler Eigentümer des Gewässers ist. Sie drückt sich nach dem OLG Köln auch darin aus, dass etwa der Erhalt von Brücken oder Durchlässen unterhalb einer Straße nicht dem Grundeigentümer obliegt, sondern dem Straßenbaulastpflichtigen (vgl. § 46 Satz 1 Straßen-und-Wegegesetz NRW), dem insoweit nach § 11 Abs. 5 Straßen-und-Wegegesetz NRW die Rechte und Pflichten des Eigentümers zustehen.

Insoweit traf den beklagten, privaten Grundstückseigentümer nur die Pflicht, den Bestand und Erhalt der fremdnützigen Verrohrung auf seinem Grundeigentum zu dulden. Als bloß passiv duldender Grundstückseigentümer, ohne eine Berechtigung selbst eine Änderung vornehmen zu dürfen, trifft ihn dann nach dem OLG Köln aber nicht die Unterhaltungspflicht aus § 94 LWG NRW.

Das OLG Köln weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der Fall anders läge, wenn der beklagte, private Grundstückseigentümer — etwa aufgrund einer behördlichen Erlaubnis — berechtigt gewesen wäre, Änderungen am Rohrsystem oder dem Einlauf vorzunehmen und der Einlauf auch seinen Interessen dienen würde, somit für ihn privatnützlich wäre. Ebenso wäre nach dem OLG Köln der Fall hinsichtlich der Pflicht aus § 94 LWG NRW möglicherweise anders zu betrachten, wenn der beklagte, private Grundstückseigentümer, sich über die Vorschriften des Wasserrechts hinweggesetzt und eine Anlage errichtet hätte oder ihm der Bestand der Verrohrung aus anderen Gründen zuzurechnen wäre. Hierfür sei aber im vorliegend zu entscheidenden Fall nichts ersichtlich.

Az.: II/2 24-80 qu-ko

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