Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 376/2010 vom 06.07.2010

Oberlandesgericht Koblenz zur Haftung für Starkregen

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) hat mit Beschluss vom 27.07.2009 (Az.: 1 U 1422/08) entschieden, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Dimensionierung ihres Kanalnetzes grundsätzlich nicht auf einen Jahrhundertregen bemessen muss. In dem zugrunde liegenden Fall war es zu einer Überflutung eines Kellergeschosses durch Wasser gekommen, das aus der Kanalisation herausgedrückt wurde und auf das anliegende Grundstück geflossen war. Nach dem OLG Koblenz kann eine Gemeinde zwar verpflichtet sein, ihre Entwässerungsanlage über das normalerweise notwendige Maß hinaus zu dimensionieren, wenn es immer zu Schadensfällen kommt. Diese Verpflichtung ist aber nach dem OLG Koblenz an strenge Voraussetzungen gekoppelt. Nur zwei vorangegangene konkrete Starkregenereignisse genügen nicht, um ständig wiederkehrende Schadenssituationen annehmen zu können. Außerdem muss der geschädigte Grundstückseigentümer schlüssig und nachvollziehbar nachweisen, dass sein Grundstück, wie in dem Verfahren behauptet wurde, zwei- bis dreimal im Jahr überflutet wurde. Dennoch bleibt festzuhalten, dass nach Ansicht des OLG Koblenz selbst bei so genannten Katastrophenregen je nach Lage des Einzelfalls eine Haftung gegeben sein kann, wenn das Kanalnetz bei häufig wiederkehrender Überflutungen nicht über das üblicherweise notwendige Maß hinaus dimensioniert worden ist. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Fragestellung gibt es noch nicht.

 

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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