Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 350/2008 vom 16.05.2008

Oberlandesgericht Koblenz zu Aussagen eines Bauamts und Haftung

Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 12.12.2007 – 1 U 180/07 – zur Frage einer mündlichen falschen Auskunft des Bauamtes und daraus sich (nicht) ergebender Ansprüche eines Investors wie folgt Stellung genommen:

1. Die Auskunft eines Bediensteten der Baubehörde an einen Architekten, in einem Bebauungsplangebiet könne gebaut werden, bildet in der Regel keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage für nachfolgende Investitionen.

2. Neben der objektiven Unrichtigkeit der Aussage ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs.

3. Vertrauensschutz kann nicht nur durch objektive Umstände, sondern auch durch subjektive Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers ausgeschlossen sein.

4. Ein Architekt weiß, dass die Bebaubarkeit eines Grundstücks in der Regel von einem Bebauungsplan und dessen Rechtsverbindlichkeit abhängt.

5. Ein Architekt darf sich nicht auf pauschale Auskünfte eines Bediensteten verlassen, sondern muss selbst nachfragen und Einsicht in Planurkunden nehmen.

Problem/Sachverhalt

Eine Investorin möchte eine in ihrer Verfügungsgewalt stehende Fläche in einem Baugebiet vermarkten. Der in ihrem Auftrag tätige Architekt erkundigt sich bei der Behörde nach der Bebaubarkeit und erhält sinngemäß die Auskunft, es könne gebaut werden. Später stellt sich heraus, dass zwar ein Bebauungsplan aus den 1970-er Jahren vorliegt, eine für das fragliche Teilgebiet erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung aber fehlt. Dies wäre bei Betrachtung der Genehmigungsleiste der Original-PIanurkunde erkennbar gewesen. Die Investorin verlangt Ersatz nutzloser Planungskosten.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar geht das OLG davon aus, dass dem Erklärungsverhalten des Bediensteten die Aussage entnommen werden kann, es liege ein wirksamer Bebauungsplan vor. Selbst wenn aber amtspflichtwidrig eine derart objektiv falsche Auskunft gegeben wird, setzt der Amtshaftungsanspruch zudem ein schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers voraus. Dem Architekten obliegt es, sich von der Genehmigung und damit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans zu überzeugen. Als Fachkundiger darf er sich nicht auf die pauschale Aussage eines Bediensteten verlasen, im Plangebiet könne man bauen, sondern hat selbst zu prüfen, ob der vorgelegte Plan diese Aussage auch rechtfertigt. Auch wenn die vorgelegten Urkunden nicht hinreichend aussagekräftig gewesen sein sollten, rechtfertigt dies kein Vertrauen in pauschale Auskünfte, sondern muss Anlass zu weiteren Nachfragen sein. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben mit größerem Investitionsvolumen.

Praxishinweis

Wieder einmal bewährt sich der grundsätzliche Rat, sich nicht auf bloße mündliche Aussagen oder Zusagen eines Amtsträgers zu verlassen. Die Amtshaftung für falsche oder unvollständige Auskünfte unterliegt viel weitergehenden Einschränkungen als die des Anwalts oder Architekten. Gerade auch für den Architekten gilt, dass er derartige Fragen nach der Bebaubarkeit umfassend in eigener Verantwortung zu klären hat und sich nicht ohne Weiteres auf das Bauamt verlassen darf. Andernfalls läuft er Gefahr, für fehlerhafte Auskünfte des Bauamts im Ergebnis selbst zu haften.
(Quelle: IBR 2008, S. 296)

Az.: II/1 620-00

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