Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 371/2007 vom 26.04.2007

Oberlandesgericht Hamm zur Verkehrssicherungspflicht im Wald

Das OLG Hamm hat jetzt mit Grund- und Teilurteil vom 30.03.2007 zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber Waldbesuchern Stellung bezogen und in diesem Zusammenhang die bisherige Rechtslage bestätigt. Hierüber hatte es unter den Kommunen angesichts des zugrunde liegenden Urteils des LG Arnsberg (2 O 233/04) Zweifel gegeben. Dem Verfahren lag der tragische Fall einer Radfahrerin auf einem Wirtschaftsweg zugrunde, die von einem herabfallenden Ast getroffen und schwer verletzt worden war.

Das OLG hat in seiner Entscheidung vom 30.03.2007 (13 U 62/06) zunächst festgestellt, dass der Besitzer des Waldes, in dem sich der Baum befand und der an die Straße angrenzt, einer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war. Da der Baum sich in der Nähe der Straße befunden habe und auf diese überhing, ließen sich die Einschränkungen für Waldbäume im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres auf eine Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht und deren Inhalt übertragen. Der Überhang und die Nähe der Straße beeinflussten hier wesentlich, dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für Waldbäume nicht das Maß der erforderlichen Gefahrenabwehr bestimmten, sondern die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße. Das OLG wörtlich:

„Die Sicherung von Waldbesuchern ist dagegen völlig unterschiedlich zu bestimmen. Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht gem. § 14 BWaldG eine Duldungspflicht des Waldeigentümers gegenübersteht, braucht dieser im Grundsatz keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher zu treffen, abgesehen von völlig untypischen Gefahrenquellen. Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht des Waldeigentümers für typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht. Typische Waldgefahren, zu denen auch mangelnde Standfestigkeit von Bäumen abseits von Verkehrsflächen zählen, gehören zu dem vom Waldbesucher übernommenen Risiko, der Waldbesuch erfolgt vielmehr auf dessen eigene Gefahr. Von besonderen Ausnahmesituationen abgesehen ist der Waldeigentümer für Waldbesucher nicht verkehrssicherungspflichtig (OLG Hamm VersR 1985, 597). Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen“.

Az.: III/1 642 - 38

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