Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 486/2013 vom 12.06.2013

Oberlandesgericht Hamm zur gemeinsamen Abwasserleitung

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in jetzt bekannt gewordenen Urteilen vom 08.11.2012 (Az. I-5 U 100/12) und 26.01.2012 (Az. I-5 U 133/12 — jeweils abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass private Grundstückseigentümer, die gemeinsam eine Abwasser-Sammelleitung betreiben, eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der § 741 ff. BGB bilden. Diese Bruchteilsgemeinschaft kann solange nicht aufgehoben werden, wie die gemeinsame Sammelleitung für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage benötigt wird.

Dies gilt auch dann, wenn ein Grundstückseigentümer, der Bruchteilsgemeinschaft zwischenzeitlich einen eigenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage hergestellt hat. Insoweit sind alle Grundstückseigentümer, die an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligt sind, verpflichtet, die gemeinsame, private Abwassersammelleitung in Ordnung zu halten und erforderlichenfalls zu sanieren. Mit anderen Worten: Die Bruchteilsgemeinschaft hat solange Bestand, wie die Häuser stehen und eine Entwässerung erforderlich ist. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfordert im Übrigen einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss aller an der Bruchtteilsgemeinschaft beteiligten Grundstückseigentümer.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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