Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 718/2005 vom 22.09.2005

Oberlandesgericht Hamm zu Überschwemmungsschaden

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 20.04.2005 (Az.: 11 U 50/03 – BADK-Information 3/2005, S. 155) entschieden, dass die Haftung einer Gemeinde aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) für eine Überschwemmung entfällt, wenn sich nicht feststellen lässt, dass sich ein fehlendes Regenrückhaltebecken auf den Schadenseintritt ausgewirkt hat. Nach dem OLG Hamm hatte die Gemeinde zwar bis zum Überschwemmungszeitpunkt die Errichtung eines notwendigen Regenrückhaltebeckens schuldhaft versäumt. Es bestünden jedoch – so das OLG Hamm - nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es nicht zu einem Schadenseintritt bei der Klägerin gekommen wäre, wenn die Gemeinde das Regenrückhaltebecken bereits vor dem Überschwemmungszeitpunkt errichtet hätte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch dann in einem im Wesentlichen gleichen Umfang zu der von der Klägerin behaupteten Überschwemmung ihres Grundstückes mit einer vollständigen Überflutung des Kellers und einer Überflutung des Erdgeschoßbereiches bis zu einer Höhe von 10 cm und den nach ihrer Behauptung daraus resultierenden Schäden gekommen wäre, wenn das Regenrückhaltebecken von der Gemeinde rechtzeitig zuvor errichtet worden wäre. Es stehe damit nicht fest, dass die Schäden bei Errichtung eines Regenrückhaltebeckens auch nur zum Teil vermieden worden wären, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schadenseintritt allein durch das ganz erhebliche Übertreten von Wassermengen aus dem Bereich des betreffenden Baches verursacht worden sei.

Az.: Az.: II/2 24-30 qu/g

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