Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 479/2013 vom 13.06.2013

Oberlandesgericht Hamm zu Überschwemmungsschaden

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. 11 U 198/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Überschwemmungsschaden ausgelöst durch eine unzureichende Gestaltung und Unterhaltung eines Bachlaufes zur Ableitung des Oberflächenwassers von einer Bundesautobahn zu einem Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land als Straßenbaulastträger für eine Bundesautobahn führt. Das Urteil des OLG Hamm ist nicht rechtskräftig. Es wurde Nicht-Zulassungsbeschwerde beim BGH (Az.: III ZR 113/13) eingelegt.

Eine Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes folgt nach dem OLG Hamm — unabhängig von dem Bestehen der Gewässerunterhaltungspflicht der Stadt - aus der Zuständigkeit für Bundesautobahnen. Die Verwaltungskompetenz umfasst neben der Straßenbaulast auch die Verkehrssicherungspflicht, weshalb das beklagte Land für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten haftet. Die straßenverkehrsrechtliche Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 (Bundes)Fernstraßengesetz Teil der Bundesautobahnen sind.

Es konnte nach dem OLG Hamm auch dahin stehen, ob das beklagte Land schon aufgrund des Umstandes verkehrssicherungspflichtig war, weil der Bachverlauf im Zuge der Baumaßnahmen an der Autobahn verändert worden war und durch ein Rohr unterhalb der Autobahn hindurchführte. Jedenfalls musste der im weiteren Verlauf durch einen Ableitungsgraben geleitete Bach u. a. zusätzlich das von der Autobahn abgeleitete Oberflächenwasser aufnehmen und abführen. Insoweit lag es nahe, dass bereits aufgrund dieses Umstandes sich die Wassermenge erheblich erhöht hatte, die durch den Bach und Graben abzuführen war. Jedenfalls bestand nach dem OLG Hamm aufgrund der zeitlich späteren Veränderung des Gewässerverlaufs mit der Schaffung von zwei Kurven von jeweils rund 90 Grad, zunächst in Fließrichtung rechts, später nach links, eine erhöhte Gefahr, dass in Folge der baulichen Veränderungen Wasser über das Ufer treten und dieses auf anliegenden Grundstücken Schäden verursachen konnte.

Insoweit umfasst die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers (hier: das Land für die Bundesautobahn) nach dem OLG Hamm auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden. Dabei sind auch Gefahren für die Anlieger, die erst dadurch resultieren, dass plötzlich große Regenwassermengen dem Ableitungsgraben zugeführt werden, im Rahmen des Zumutbaren zu verhüten (vgl. BGH, NJW 1996, S.3208).

Die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes endete — so das OLG Hamm - auch nicht mit der fachgerechten Herrichtung des Ableitungsgrabens bei dem Bau der Autobahn. Selbst wenn die Stadt ohne die Information des beklagten Landes ein Baugebiet ausgewiesen und die erneute Veränderung des Grabenverlaufs veranlasst haben sollte, so hätte dieses dem beklagten Land im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überwachung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle in zumutbaren Abständen (hier: Überprüfung der Entwässerungseinrichtung für das Oberflächenwasser von der Bundesautobahn) erkannt werden müssen und Veranlassung geben müssen, entweder selbst für einen ausreichenden Hochwasserschutz der hinzugekommenen Anwohner zu sorgen oder zumindest die Stadt anzuhalten, die durch ihre Baumaßnahme geschaffenen Unzulänglichkeiten im Hochwasserschutz für die in das Baugebiet eingezogene Anwohner zu beseitigen. Zu letzterem wäre das Land zumindest im Rahmen der Kommunalaufsicht ohne weiteres befugt und in der Lage gewesen.

Az.: II/2 24-80 qu-ko

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