Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 15/2009 vom 24.11.2008

Oberlandesgericht Frankfurt zur Senkung der Wasserpreise

Mit Beschluss vom 18.11.2008 - 11 W 23/07 - hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass die von der hessischen Landeskartellbehörde erlassene Wasser-Preissenkungsverfügung gegen die enwag, eine mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wetzlar befindliche Energie- und Wasserversorgungsgesellschaft mbh, weitgehend rechtmäßig ist. Dabei überträgt das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Energiepreiskontrolle auf den Wasserbereich mit der Folge, dass an die Kartellbehörde keine übermäßig hohen Anforderungen für die Begründung ihres Missbrauchsvorwurfs gestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese kartellrechtliche Preiskontrolle nur Wasserversorgungsunternehmen betrifft, die die Wasserversorgung auf der Grundlage eines zivilrechtlich ausgestalteten Lieferverhältnisses - einen Wasserversorgungsvertrag - durchführen. Die Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden und deren Nachprüfung durch die Zivilgerichte bezieht sich nur auf privatrechtliche Trinkwasserpreise. Für kommunale Wasserversorger, die öffentlich-rechtlich handeln und als Gegenleistung für die Wasserversorgung öffentliche-rechtliche Abgaben erheben, gilt die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht dagegen nicht. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Abgaben sind die Kommunalaufsicht bzw. die Verwaltungsgerichte zuständig.

Durch die Entscheidung des OLG Frankfurt werden hohe Anforderungen an die betroffenen Unternehmen zur Rechtfertigung ihrer Preise gestellt. Im Ergebnis müssen allein die Unternehmen die strukturellen Unterschiede, die für ihr Versorgungsgebiet kosten- und preisentscheidend sind, darlegen und beweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Unternehmen an Daten vergleichbaren Unternehmen kommen können, damit ihnen anhand konkreter Parameter die Rechtfertigung gelingt. Die enwag hat bereits angekündigt, gegen den Beschluss des OLG Rechtbeschwerde zum BGH einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof der Argumentation des OLG folgen wird.

Az.: II/3 815-00

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