Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 242/2009 vom 15.04.2009

Oberlandesgericht Frankfurt zur Konzessionsabgabe Gas im Durchleitungsfall

Die Höhe der Konzessionsabgabe Gas, die bei Lieferungen Dritter anfällt, berechnet sich auf der Basis der Regelungen für die Kunden des Netzbetreibers. Dies hat das OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 28.11.2008 - Az.: 11 W 29/08 (Kart.) - festgestellt. Das OLG Frankfurt äußert sich auch zu der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis eines Drittlieferanten zu stellen sind, der behauptet, dass auf seine Lieferungen niedrigere Konzessionsabgaben entfallen, als sie im Durchleitungsentgelt des Netzbetreibers zugrunde gelegt wurden. Das Urteil ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, soweit es in den Städten und Gemeinden dazu führt, dass es nicht zu einem Rückgang des Konzessionsabgabenaufkommens im Gasbereich kommt. Um das Konzessionsabgabenaufkommen langfristig zu sichern, bedarf es allerdings nach wie vor der von den kommunalen Spitzenverbänden seit langem geforderten Ergänzung der Konzessionsabgabenverordnung.

I. Sachverhalt

Die Klägerin beliefert Letztverbraucher über das Gasverteilnetz der Beklagten mit Erdgas. Sie hat die Beklagte auf Rückzahlung von zusätzlich zum Durchleitungsentgelt gezahlten Konzessionsabgaben in Anspruch genommen. Dazu teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beliefere ausschließlich Sondervertragskunden, weshalb sie gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV nur eine Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 Cent/kWh zu zahlen habe. Einen Nachweis hierüber erbrachte die Klägerin allerdings erst nach Klageerhebung durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers. Aus dem Testat geht hervor, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 98 Prozent des Erdgases an Kunden mit Festpreisverträgen geliefert hat. Die Beklagte bietet selbst nur ab einer Liefermenge von 101 kWh-Leistung preisvariable Verträge als Sonderkundenverträge und ab einer Jahresverbrauchsmenge von 6.000 kWh Festpreisverträge als Sonderkundenverträge an.

II. Aus der Begründung

1. Anforderungen an den Nachweis einer niedrigeren Konzessionsabgabe

Verlangt ein Gaslieferant von einem Netzbetreiber die Rückzahlung von Konzessionsabgaben mit der Begründung, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, kann nach Auffassung des OLG Frankfurt vom Netzbetreiber als dem künftigen Beklagten nicht verlangt werden, dass er dieser Forderung ohne den Nachweis ihrer Berechtigung nachkommt. Der Netzbetreiber, der zur Weiterleitung der Konzessionsabgaben an die Gemeinde verpflichtet ist, müsse prüfen können, in welcher Höhe Konzessionsabgaben geschuldet sind.

Weiter führt das OLG Frankfurt mit Berufung auf die Begründung der Bundesregierung für die Einführung des § 2 Abs. 6 KAV durch die 1. Verordnung zur Änderung der KAV vom 22. Juli 1999 (Bundesrats-Drucksache 358/99, Seite 5) aus, dass der Gaslieferant den erforderlichen Nachweis entweder durch die Vorlage geeigneter Unterlagen – etwa der mit den Kunden geschlossenen Verträge – führen muss oder gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Das Gericht stellt außerdem klar, dass der geforderte Nachweis sich nicht ausschließlich auf Fälle der Grenzpreisunterschreitung bezieht. Die Gesetzesbegründung nenne die Grenzpreisunterschreitung nur als einen Beispielsfall, der das Interesse des Lieferanten begründen könne, den erforderlichen Nachweis durch ein Testat führen zu dürfen.

2. Höhe der Konzessionsabgabe im Durchleitungsfall

Das Gericht widerspricht der Auffassung der Klägerin, ihre Verpflichtung zur Zahlung der geringeren Konzessionsabgabe für die Belieferung von Sondervertragskunden habe sich schon daraus ergeben, dass sie nur Sonderverträge abgeschlossen habe. Diesbezüglich beruft sich das Gericht auf § 2 Abs. 6 Satz 1 KAV, wonach auch für die Lieferungen von Gas an Letztverbraucher durch Dritte im Wege der Durchleitung von Konzessionsabgaben zwischen dem Netzbetreiber und der Gemeinde Konzessionsabgaben vereinbart oder gezahlt werden können, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für die Lieferungen seines Unternehmens in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Das Gericht stützt dabei seine Argumentation auf die bereits zitierte Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 Satz 1 KAV, mit der der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass im Ergebnis Wettbewerbslieferungen Dritter grundsätzlich mit derselben Konzessionsabgabe belastet werden können, wie sie auch beim bisherigen Lieferanten anfallen. Deshalb kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Die notwendige Gleichbehandlung des Netzbetreibers und seiner direkten Kunden und der Kunden des Dritten, der Gas an Endverbraucher durchleitet, verlangt, dass auf der Basis der Regelungen für die Kunden des Netzbetreibers auch Konzessionsabgaben für die Kunden des Durchleiters (=Drittlieferanten) an den Netzbetreiber zu erstatten sind.

III. Bewertung

Das Urteil ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, soweit es in den Städten und Gemeinden dazu führt, dass es nicht zu einem Rückgang des Konzessionsabgabenaufkommens im Gasbereich kommt. Um das Aufkommen im Gasbereich langfristig zu sichern, wird man allerdings nicht ohne eine Ergänzung der Konzessionsabgabenverordnung auskommen. Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs im Endkundengeschäft auf dem Gasmarkt wird es zukünftig immer mehr Kunden geben, die sich für einen Sondervertrag mit dem örtlichen Versorger oder einem Drittanbieter entscheiden. Folge wird sein, dass es immer weniger Tarifkunden gibt, für die die Städte und Gemeinden die höhere Konzessionsabgabe erhalten.

Zur Lösung des Problems haben sich die kommunalen Spitzenverbände bereits im Jahr 2007 an Bundeswirtschaftsminister Glos mit einem Ergänzungsvorschlag für die Konzessionsabgabenverordnung gewandt. Der Vorschlag sichert das Niveau der Konzessionsabgabe Gas im Interesse der Kommunen, ruft dabei aber im Durchschnitt nur eine geringe Belastungswirkung für den Endverbraucher hervor. Trotzdem ist dies unter anderem mit dem Hinweis auf die hohen Energiepreise von der Politik bislang nicht aufgegriffen worden. Aus kommunaler Sicht ist es fatal, so lange abzuwarten, bis sich Einnahmeeinbußen in den kommunalen Haushalten einstellen.

Az.: II/3 813-12

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