Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 413/2010 vom 14.09.2010

Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zulässigkeit von Nebenangeboten

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.01.2010 — Verg 61/09 entschieden, dass die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten grundsätzlich ausscheidet, wenn das Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist. Nach Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG dürfen die Auftraggeber Nebenangebote nur bei Aufträgen berücksichtigen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden.

Problem / Sachverhalt

Die Vergabe eines Bauauftrags erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des günstigsten Preises. Zugleich sind Nebenangebote nicht nur zugelassen; der Auftraggeber hat zur Einreichung kostensparender Nebenangebote ausdrücklich aufgefordert. In der Vergabepraxis ist diese Kombination üblich. Nebenangebote werden auch dann, wenn der Preis allein entscheidet, zugelassen und selbstverständlich gewertet.

Entscheidung

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf verweist mit nur einem Satz auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG und stellt fest, dass die Wertung von Nebenangeboten — trotz ihrer ausdrücklichen Zulassung — im zu entscheidenden Fall bereits deswegen ausscheidet, weil als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt war.

Praxishinweis

In der Tat ist dem eindeutigen Wortlaut sowohl von Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG als auch von Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2004/17/EG zu entnehmen, dass die Auftraggeber Nebenangebote nur bei Aufträgen berücksichtigen dürfen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden. Bislang hatten nur wenige auf diese Konsequenz hingewiesen (vgl. Stolz, VergabeR 2a/2008, 322, 335). Das OLG Koblenz (Beschluss vom 26.07.2010 — 1 Verg 6/10) sieht das Problem hingegen überhaupt nicht und hat jüngst — wie viele vor ihm — die Wertung von Nebenangeboten unbeanstandet gelassen, obwohl der Preis das einzige Zuschlagskriterium war. Wie bei den Mindestanforderungen ist in den nächsten Monaten eine intensive Debatte in Rechtsprechung und Literatur zu erwarten. Höchstwahrscheinlich wird erst der BGH eine endgültige Lösung herbeiführen.

(Quelle: DStGB-Aktuell)

 

Az.: II/1 608-00

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