Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 155/2011 vom 17.02.2011

Oberlandesgericht Düsseldorf zur Sanierung einer Verrohrung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.04.2010 (Az.: I-18 U 112/08 — abrufbar unter www.nrwe.de ) — entschieden, dass eine Stadt nicht verpflichtet ist, eine sanierungsbedürftige Verrohrung eines Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht zu erneuern. Den Bundesländern steht es nach dem OLG Düsseldorf frei zwischen der Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers und der Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen („Bauwerken“) in oder an Gewässern zu differenzieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 2010, Seite 267 f.). Was unter Anlagen in oder an Gewässern zu verstehen ist, ist damit der Regelung des Landeswasserrechts überlassen.

Von dieser Möglichkeit hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 94 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) Gebrauch gemacht. Dort ist bestimmt, dass Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihren Eigentümern so zu erhalten sind, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

Kennzeichnendes Merkmal von Anlagen im Sinne des § 94 LWG NRW ist, dass mit ihnen von ihrer Funktion her gesehen keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden (vgl. OVG NRW, ZFW 1994, Seite 373 f.; ZFW 1992, Seite 387 f.; OVG NRW, Urteil vom 07.05.2004 — Az. 20 A 4751/01- ; vgl. zuletzt auch: OVG NRW; Urteil vom 13.7.2010 — Az.: 20 A 1896/08 — abrufbar unterwww.nrwe.de).

Nach dem OLG Düsseldorf muss unter Berücksichtigung der Notwendigkeit den Gewässerunterhaltungspflichtigen eindeutig zu bestimmen, die Vorschrift des § 94 LWG NRW so ausgelegt werden, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Anlage nicht auch der Abführung des Wassers dient. Handelt es sich also um eine Anlage, die auch der Abführung des Wassers dient, so ist die Anlage vom Gewässerunterhaltungspflichtigen mit der Maßgabe zu unterhalten, dass Ersatz der Mehrkosten gemäß § 92 LWG NRW verlangt werden kann.

Tritt allerdings der Wasserabführungszweck völlig zurück, so wird im Allgemeinen eine Unterhaltungspflicht nach § 90 LWG NRW für die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt nicht in Betracht kommen. In Anknüpfung hieran kam das OLG Düsseldorf in dem entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass die Verrohrung eines Gewässers durch den Grundstückseigentümer zu sanieren war, weil sie keinem wasserwirtschaftlichen Zweck diente. Nach dem OLG Düsseldorf dient eine Verrohrung zwar immer dazu, dass auch Wasser durch die Verrohrung geführt wird, weil eine Verrohrung immer auch die Funktion der Wasserabführung übernimmt. Dieses rechtfertige aber nicht den Schluss, dass ein derartiges Bauwerk auch der Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Zwecke diene.

Az.: II/2 24-80 qu-ko

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