Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 146/2000 vom 05.03.2000

Oberlandesgericht Düsseldorf zur Autoverwertung durch Städte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1999 (AZ: 2 U 7/99; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Städte Wuppertal, Remscheid und Velbert über eine Tochtergesellschaft ihrer Stadtwerke das Recycling von Altautos auch weiterhin betreiben können. Eine solche grundsätzliche Betätigung des kommunalen Unternehmens sei zulässig. Die Kläger, private Unternehmen, die Altautos verwerten und entsorgen, hatten diese Tätigkeiten als Verstoß gegen die Gemeindeordnung und als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Wuppertal hatte den Klägern in erster Instanz (AZ: 12 O 44/98) Recht gegeben. Dieses Urteil hat das OLG Düsseldorf aufgehoben und die Klage der privaten Unternehmen insgesamt abgewiesen.

Zum Sachverhalt: Die Städte Wuppertal, Remscheid und Velbert haben über ihre Stadtwerke eine Tochtergesellschaft zur Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Altautos gegründet. Sitz des Unternehmens ist Wuppertal. Dieses kommunale Unternehmen ist sowohl Annahmestelle als auch Verwertungsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 der Altautoverordnung. Der Betrieb ist darauf ausgerichtet, pro Jahr bis zu 13.000 Fahrzeuge zu demontieren und der Wiederverwertung zuzuführen. Die Anlage ist demnach ausreichend für den Einzugsbereich der Städte Wuppertal, Remscheid und Velbert. Gegen diese Tätigkeit des kommunalen Unternehmens wehrten sich private Unternehmen aus Wuppertal, die Altautos verwerten und entsorgen. Das Landgericht Wuppertal hatte zunächst in erster Instanz (AZ: 12 O 44/98) den klagenden privaten Verwertungsunternehmen Recht gegeben und die Altautoverwertung des kommunalen Unternehmens als wirtschaftliche Betätigung und damit als Verstoß gegen § 107 Gemeindeordnung NW gewertet. Das LG Wuppertal führte hierzu aus, dass der dringende öffentliche Zweck für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen nicht ersichtlich sei, da ein solcher lediglich bei solchen Fahrzeugen bestehe, die im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig abgestellt worden seien. Aufgrund des Verstoßes gegen § 107 GO NRW sei darüber hinaus auch ein Wettbewerbsverstoß des kommunalen Unternehmens im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung des LG Wuppertal aufgehoben und die grundsätzliche Betätigung des kommunalen Unternehmens auf der Grundlage des § 107 GO NRW für zulässig und unbedenklich angesehen. Ein Verstoß gegen § 1 UWG könne darüber hinaus nicht festgestellt werden.

Zwar sieht das Oberlandesgericht in § 107 GO NRW eine Vorschrift zum Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, so dass eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung gleichzeitig als sittenwidrig anzusehen ist. Die Betätigung des in Rede stehenden kommunalen Unternehmens sei aber nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW n. F. (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW a. F.) privilegiert, weil hiernach der Betrieb von Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung nicht als wirtschaftliche Bestätigung gelte, so dass die für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden geltenden Beschränkungen nach § 107 Abs. 1 GO NRW nicht eingreifen. Somit komme es auch nicht entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW n. F. darauf an, ob der öffentliche Zweck einer effektiven Abfallentsorgung durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher erfüllt werden könne.

Auch spreche das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) kein Verbot einer Betätigung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung aus. Insbesondere sei der Begriff "Abfallentsorgung" in der GO NRW und im KrW-/AbfG identisch. Zwar enthalte das KrW-/AbfG Privatisierungsoptionen und daher könne das öffentliche Entsorgungsmonopol grundsätzlich nur im Bereich der – nachrangigen – Abfallbeseitigung aufrechterhalten werden, hieraus könne aber gerade kein Verbot einer wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen abgeleitet werden. Die somit nicht wirtschaftliche Betätigung des kommunalen Unternehmens im Sinne des § 107 GO NRW auf dem Gebiet der Abfallentsorgung werde auch nicht dadurch zu einer wirtschaftlichen Betätigung, weil das Unternehmen nach seinem Gesellschaftsvertrag auch auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. So gestatte § 108 GO NRW auch die Beteiligung der Gemeinde an einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Einrichtung. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sehe jedoch regelmäßig eine Gewinnausschüttung vor, die sich auch nie gänzlich vermeiden lasse, so dass allein aus diesem Umstand nicht geschlossen werde könne, dass das wirtschaftliche Unternehmen nicht mehr als nicht wirtschaftliche Betätigung privilegiert werden könne. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass mit der Zulässigkeit einer Betätigung nach § 107 GO NRW andere Wettbewerber die hieraus entstehenden grundsätzlichen Vorteile des Hoheitsträgers hinzunehmen haben. Dies gelte insbesondere auch für den Umstand, dass das kommunale Unternehmen durch die drei Städte (mittelbar) eine finanzielle Unterstützung erhalte. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG könne vielmehr nur durch das Hinzutreten besonderer Einzelfallumstände angenommen werden, die hier jedoch nicht festgestellt werden konnten.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist zu begrüßen, weil es sowohl den tatsächlichen wie auch den rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Städte und Gemeinden bei ihrer von vornherein schon sehr eingegrenzten wirtschaftlichen Betätigung unterliegen, in vollem Umfang Rechnung trägt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung auf Dauer Bestand haben wird, da die Klageabweisung zugunsten der Städte Wuppertal, Remscheid und Velbert ausschließlich auf der Bewertung des Gerichts beruht, die Tätigkeit des kommunalen Unternehmens sei eine nicht wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NW n. F..

Az.: II/2 31-12

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