Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 295/2016 vom 26.04.2016

Oberlandesgericht Düsseldorf zu Punktesystem im Vergaberecht

Das OLG Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 16.12.2015 (Verg 25/15) mit den Anforderungen an die vergaberechtliche Punktevergabe im Rahmen der Zuschlagserteilung befasst. Die Auftraggeberin schrieb in verschiedenen offenen Verfahren die Vergabe von Briefdienstleistungen aus. Die Wertungskriterien umfassten unter anderem das Logistikkonzept des Bieters.

Nach dem bekannt gegebenen Bewertungssystem konnten diese in jedem einzelnen Kriterium null bis drei Punkte erzielen, die jeweils wie folgt erläutert wurden: Null Punkte, wenn das Angebot nicht den sich aus den Ausschreibungsbedingungen ergebenden Anforderungen genügt, ein Punkt, wenn es den Anforderungen mit Einschränkungen genügt; zwei Punkte, wenn es diesen vollumfänglich genügt und drei Punkte, wenn es ihnen besonders dienlich ist. In den Vergabeunterlagen heißt es außerdem, dass ein Angebot nur in der weiteren Wertung verbleibe, wenn es in allen Kriterien mindestens zwei Punkte erziele.

Zur Orientierung der Bieter war das Kriterium „Logistikkonzept" in sieben weitere Unterkriterien gegliedert, auf die die Bieter im Angebot insbesondere eingehen sollten. Das Angebot eines Bieters wurde ausgeschlossen, weil es beim Logistikkonzept nicht die erforderlichen zwei, sondern lediglich einen Punkt erreicht hatte. Dagegen richtete sich dieser mit einem Nachprüfungsantrag, griff jedoch andere rechtliche Aspekte des Vergabeverfahrens an.

Das Vergabeverfahren war nach Auffassung des OLG in den Stand vor Übersendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Das Gericht greift dabei einen Fehler auf, der von den Beteiligten zunächst gar nicht wahrgenommen wurde: Der vorgegebene Bewertungsmaßstab sei intransparent. Aus dem Transparenzgrundsatz folge nicht nur, dass der Auftraggeber durch die Angabe weiterer Unterkriterien verdeutlicht, worauf es ihm bei der Bewertung besonders ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 — Az.: Verg 28/14).

Die Unterkriterien müssten darüber hinaus selbst mit einem Bewertungsmaßstab angegeben werden, damit für die Bieter zu erkennen sei, unter welchen konkreten Voraussetzungen das Hauptkriterium die jeweilige Punktzahl — hier null bis drei — erhält. Aufgrund der vorliegenden Intransparenz bleibe zum Beispiel auch offen, ob und eventuell unter welchen Bedingungen kleinere Einschränkungen eines Angebots noch für das Erreichen der hier besonders wichtigen Grenze von zwei Punkten („vollumfänglich genügend") unschädlich sind.

Anmerkung

Der Beschluss ist nachvollziehbar, weil die verwendeten Zuschlagskriterien undurchsichtig sind und damit gegen das Vergaberecht verstoßen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Bewertung mit einem Punkt bedeutet, dass das Angebot zwar die Anforderungen erfüllt, aber nicht dazu geeignet ist, den Bieter in der Wertung zu erhalten, weil dazu zwei Punkte erforderlich sind.

Die Verwendung eines Punkteschemas ist für den Auftraggeber generell nicht ohne Risiko und wird von den Gerichten immer wieder beanstandet. In jedem Falle muss den Bietern im Vorfeld bekannt sein, welche Leistungsmerkmale erfüllt sein müssen, um eine konkrete Punktzahl zu erhalten. Auch dies war vorliegend nicht gegeben.

Az.: 21.1.1.3-003/002

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