Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 300/2010 vom 11.06.2010

Oberlandesgericht Dresden zur unverzüglichen Rügepflicht

Das OLG Dresden hat als erstes Oberlandesgericht im Anschluss an die Entscheidung des EuGH sowie von verschiedenen deutschen Vergabekammern (s. DStGB Aktuell 1610-09 vom 23. April 2010 sowie vom 05. Februar 2010 Nr. 0510-15) in einem Beschluss vom 07. Mai 2010 — Wverg 06/10 eine Entscheidung zur Rügepflicht im Vorfeld von Vergabenachprüfungsverfahren gefällt. Danach beseitigt das EuGH-Urteil die Pflicht der Unternehmen, Vergabefehler unverzüglich zu rügen, nicht.

Der EuGH hatte bekanntlich eine britische Norm für europarechtswidrig erklärt, die - wie § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB - auf die „Unverzüglichkeit" abstellte. Allerdings bezog sich die britische Regelung nicht auf die Rügepflicht gegenüber dem Auftraggeber, sondern auf die Unverzüglichkeit zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens selbst. Daneben sollte diese Regelung —anders als die deutsche Norm („erkannt hat“) auch unabhängig von einer Kenntnis des Bieters vom Vergabeverstoß gelten. Schließlich war der Wortlaut der britischen Regelung mit „unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten“ anders gehalten als die entsprechende deutsche GWB- Norm. Dennoch hatten Vergabekammern unterschiedlich entschieden, ob auch die deutsche Rügepräklusion infolge der EuGH-Entscheidung unwirksam sei. Während die VK Bund sich gegen eine Übernahme der EuGH-Rechtsprechung auf § 107 Abs.1 Nr. 3 GWB aussprach, hatte die VK Hamburg sich durch diese Rechtsprechung gehindert gesehen, § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzuwenden.

Das OLG Dresden will nunmehr i. S. der Entscheidung der VK Bund die EuGH-Entscheidung nicht auf deutsches Recht übertragen. Denn hier gelte die Pflicht zur unverzüglichen Rüge nur für Fehler, die der Bieter erkannt hat. Im britischen Fall war der Ausschluss unabhängig von einer Kenntnis des Bieters. Zudem weist das OLG Dresden auf die gefestigte Rechtsprechung zur Frage hin, wann eine Rüge nicht mehr unverzüglich ist.

Bieter müssen nach dieser Entscheidung damit weiterhin vermeintliche Vergabeverstöße unverzüglich rügen, um nicht von Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen zu werden.

Az.: II/1 608-00

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