Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 233/2003 vom 14.02.2003

Nutzungsuntersagung und Verlangen eines Bauantrags

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 27.08.2002 - 10 B 1233/02 - zu der Berechtigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, bei einem formell baurechtswidrig durchgeführten Bauvorhaben vom Bauherrn für das Vorhaben einen Bauantrag zu verlangen, um auf diese Weise ein förmliches Bauantragsverfahren zu erzwingen, Stellung genommen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass weder § 69 noch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder eine sonstige Vorschrift der BauO NRW eine Ermächtigung biete, dem Bauherrn bei formell baurechtswidrig durchgeführten Bauvorhaben aufzugeben, für das Vorhaben einen Bauantrag zu stellen, um auf diese Weise ein förmliches Bauantragsverfahren zu erzwingen, oder Erklärungen abzugeben, die einem Bauantrag gleichkämen. Das OVG NRW hat hierzu Folgendes ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist eine - für sofort vollziehbar erklärte - Nutzungsuntersagung nur dann unverhältnismäßig, wenn die beanstandete Nutzung in dem Sinne offensichtlich genehmigungsfähig ist, dass der erforderliche Bauantrag gestellt ist, dieser auch nach der Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In diesem Zusammenhang ist die Behörde nicht etwa verpflichtet, vor der Entscheidung über eine Nutzungsuntersagung dem Betroffenen die Stellung eines Bauantrages nebst zugehöriger Bauvorlagen aufzugeben. Dies folgt schon daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde weder nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW noch nach speziellen Vorschriften berechtigt ist, von dem Bauherrn einen Bauantrag oder eine einem solchen Bauantrag gleichzustellende Eingabe zu verlangen. Weder § 69 noch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder eine sonstige Vorschrift der Nordrhein-Westfälischen Bauordnung bieten - anders als etwa Art. 67 Abs. 2, 82 Satz 3 BayBO; § 78 Satz 2 LBauORP - eine Ermächtigung, dem Bauherrn bei formell baurechtswidrig durchgeführten Bauvorhaben aufzugeben, für das Vorhaben einen Bauantrag zu stellen, um auf diese Weise ein förmliches Bauantragsverfahren zu erzwingen, oder Erklärungen abzugeben, die einem Bauantrag gleichkämen. Eine derartige Ermächtigung besteht auch nicht aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht. Vielmehr widerspricht sie allgemeinen Grundsätzen, da selbst bei Herstellung einer erlaubnispflichtigen Sachlage die Stellung eines Antrages als verwaltungsrechtlicher Willenserklärung in das Belieben des Erklärenden gestellt ist. Damit ist allerdings für diesen das Risiko verbunden, dass die Behörde genehmigungspflichtige Handlungen so lange unterbinden kann, bis zur Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit ein (Bau-)Antrag vorgelegt wird. Wird die Handlung nicht beantragt, kann die Behörde lediglich über die allgemeine Ermächtigungsnorm, im Baurecht über § 61 BauO NRW, die Unterlagen anfordern, die sie notwendig braucht, um Gefahren ermitteln zu können, die von dem stillgelegten bzw. von der Nutzungsuntersagung betroffenen Objekt ausgehen und die sie anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln könnte. Dabei kann es grundsätzlich nur um Unterlagen gehen, die den formell baurechtswidrig geschaffenen - und stillgelegten bzw. von der Nutzungsuntersagung betroffenen - Baubestand, nicht aber ein noch weitergehend herzustellendes Bauvorhaben betreffen. Denn die Anforderung von Bauvorlagen für ein noch zu erstellendes bzw. fertigzustellendes Bauvorhaben würde den Bauherrn dazu zwingen, die bisherigen Baumaßnahmen in ein möglicherweise (noch) gar nicht bestehendes sinnvolles Konzept eines genehmigungsfähigen Bauvorhabens zu integrieren. Darauf hinzuwirken, ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht."

Az.: II/1 660-00/1

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