Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 285/1997 vom 05.06.1997

Nutzungsgebühren für Sportstätten

In einer Kleinen Anfrage hatte der Abgeordnete Leonhard Kuckart (CDU) die Landesregierung zu Möglichkeiten befragt, die Erhebung von Nutzungsgebühren für Sportstätten durch Kommunen einzuschränken. Nachfolgend sind der Wortlaut der Kleinen Anfrage vom 16. Dezember 1996 sowie die Antwort des Innenministers vom 11. Februar 1997, die keines Kommentars bedürfen, wiedergegeben:

"Wortlaut der Kleinen Anfrage 592 vom 16. Dezember 1996:

Nachdem die kommunalen Haushalte in den letzten Jahren zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, werden die Sportvereine immer häufiger zur Kasse gebeten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie die Auffassung, daß die Arbeit der Sportvereine, die am Allgemeinwohl ausgerichtet und gemeinnützig ist, erheblich Schaden leidet, wenn Nutzungsgebühren für Sportstätten erhoben werden?

2. Stehen die aus Nutzungsgebühren resultierenden Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Verwaltung und der Kontrolle?

3. Sieht die Landesregierung rechtliche Möglichkeiten, die Vergabe von Landesmitteln für Sportstätten daran zu knüpfen, daß Nutzungsgebühren für gemeinnützige Vereine ausgeschlossen werden?

4. Ist es möglich, bei einer entsprechenden rechtlichen Situation die unter Frage 3 aufgezeigte Bindung rückwirkend geltend zu machen?

Antwort des Innenministers vom 11. Februar 1997 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Ministerin für Stadtentwicklung, Kultur und Sport:

Zu Frage 1

Die Gemeinden können für die Inanspruchnahme ihrer Sportstätten Benutzungsgebühren gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) oder privatrechtliche Entgelte erheben. Ob sie davon Gebrauch machen, entscheiden sie im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes in eigener Verantwortung. Ebenso setzen sie eigenverantwortlich die Höhe der Benutzungsgebühren oder des privatrechtlichen Entgelts fest. Dabei sind die Gemeinden im vorliegenden Fall nicht gehalten, kostendeckende Entgelte zu erheben. Sie haben also schon durch die Bemessung der Benutzungsgebühren bzw. der privatrechtlichen Entgelte die Möglichkeit, örtlichen Gegebenheiten sowie sozial- und sportpolitischen Aspekten angemessen Rechnung zu tragen, so daß die am Gemeinwohl orientierte Arbeit der Sportvereine möglichst wenig belastet wird. Allerdings sind die Gemeinden oftmals angesichts ihrer schwierigen Finanzlage gezwungen, in allen kommunalen Aufgabenbereichen Einsparungen vorzunehmen bzw. Einnahmeverbesserungen anzustreben. Trotzdem unterstützen die Gemeinden trotz angespannter Haushaltslage nach wie vor ihre Sportvereine auch in finanzieller Hinsicht.

Zu Frage 2

Soweit Gemeinden für die Benutzung ihrer Sportstätten Gebühren gemäß § 6 KAG erheben, muß der Festsetzung des Gebührensatzes immer eine nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellte Kostenkalkulation zugrunde liegen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand könnte im Einzelfall in der Tat in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erstrebten Gebührenaufkommen stehen. Allerdings haben die Gemeinden auch die Möglichkeit, statt einer Benutzergebühr gemäß § 6 KAG ein privatrechtliches Entgelt bei entsprechender Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zu erheben. Eine verwaltungsaufwendige Kostenkalkulation ist dann nicht erforderlich (so auch Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 462/84 - zur Erhebung von Entgelten für die Überlassung von Schulräumen für außerschulische Zwecke). Die Gemeinden haben also die Möglichkeit, den mit der Entgelterhebung verbundenen Verwaltungsaufwand so zu begrenzen, daß ein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessenes Verhältnis zwischen Ertrag und Aufwand gewährleistet ist.

Zu den Fragen 3 und 4

Die Erhebung von Gebühren gemäß § 6 KAG bzw. privatrechtlichen Entgelten für die Benutzung kommunaler Sportstätten ist eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Schon von daher hält die Landesregierung es für rechtlich bedenklich, die Vergabe von Landesmitteln für Sportstätten daran zu knüpfen, daß die Erhebung von Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten von gemeinnützigen Vereinen ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung würde nicht nur in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen, sondern auch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage vieler Gemeinden nicht gerechtfertigt sein, zumal diese gemäß § 75 GO zum Haushaltsausgleich verpflichtet sind."

In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Geschäftsstelle, nochmals auf die Umfrage aus den Mitteilungen vom 20.04.1997 zur Entgeltpraxis der Städte und Gemeinden zu verweisen.

Az.: II/1 381-14

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