Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 422/1997 vom 20.08.1997

Nutzungsentgelte für Sportstätten - Umfrageergebnis

Im Mitteilungsbeitrag Nr. 207/97 vom 20. April 1997 hatte die Geschäftsstelle über den Beschluß des Schul-, Kultur- und Sportausschusses des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 11. März 1997 zur Erhebung von Nutzungsentgelten für Sportstätten berichtet und zugleich um Mitteilung gebeten, in welchen Kommunen derzeit Nutzungsentgelte für Sportstätten erhoben werden.

Als Reaktion auf diese Umfrage erreichten die Geschäftsstelle Rückläufe aus den Städten und Gemeinden Arnsberg, Bonn (!), Brilon, Erwitte, Goch, Gummersbach, Herten, Hückelhoven, Lippstadt, Voerde, Wachtendonk und Waltrop, in denen jeweils Nutzungsentgelte für Sportstätten erhoben werden. Hinzu kamen schriftliche oder telefonische Anfragen von etwa 10 weiteren Kommunen, in denen derzeit die Einführung von Nutzungsentgelten diskutiert wird.

Die geringe Zahl der Rückläufe läßt keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, in wie vielen Kommunen Nordrhein-Westfalens insgesamt Nutzungsentgelte für Sportstätten erhoben werden. Aufgrund zahlreicher Gespräche und stichprobenartiger Nachfragen schätzt die Geschäftsstelle jedoch, daß (noch) die Mehrzahl der Städte und Gemeinden auf die Erhebung von Nutzungsentgelten verzichtet.

Ungeachtet der Schwierigkeit, verläßliche landesweite Zahlen zu ermitteln, lassen sich aber aus den vorliegenden Unterlagen einige strukturelle Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede herausfiltern:

Zunächst ist festzustellen, daß sich die Entgeltordnungen in der Regel nur auf die außerschulische Nutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen beziehen. Daß dies nicht selbstverständlich ist, zeigt das Beispiel der Stadt Hamburg, wo Schulen aus ihrem Budget für die Durchführung des Schwimmunterrichts in Hallenbädern Nutzungsentgelte entrichten müssen.

Die weitaus überwiegende Anzahl der Entgeltmodelle differenziert nach verschiedenen Nutzergruppen (z.B. Bonn, Goch, Herten, Wachtendonk). Häufig anzutreffen sind Regelungen, wonach Nutzergruppen, die entweder ausschließlich oder überwiegend aus Kindern und Jugendlichen bestehen, von der Entgeltpflicht befreit sind. Teilweise kommt die Befreiung oder eine Ermäßigung auch Sportvereinen insgesamt zugute, die einen Anteil an jugendlichen Mitgliedern von mehr als 20 oder 25 % aufweisen. Ermäßigungen werden vielfach auch für Kurse von Weiterbildungseinrichtungen und Vereinen gewährt. Teilweise gibt es auch Ermäßigungen für Seniorengruppen.

In verschiedenen Kommunen sind Sportvereine ganz oder teilweise (Spiel- und Übungsbetrieb) von der Entgeltpflicht befreit, wenn sie dem Stadtsportverband angehören.

Differenziert wird aber nicht nur nach Nutzergruppen, sondern naturgemäß auch nach der Art der Sportstätte. Schließlich unterscheiden einige Entgeltordnungen auch hinsichtlich des Zeitraums der Nutzung. Für die Nutzung an Wochenenden werden Zuschläge erhoben.

Soweit Angaben hierzu gemacht wurden, werden die Nutzungsentgelte von den örtlichen Sportvereinen und -verbänden weitestgehend akzeptiert, wobei Akzeptanzprobleme insbesondere in den Fällen vermieden wurden, in denen die Vereine und Verbände im Vorfeld an der Ausarbeitung beteiligt wurden. Teilweise (z.B. in Gummersbach und Lippstadt) konnten in Zusammenarbeit mit den Sportvereinen Sparkonzepte erarbeitet werden, die einen Verzicht auf die Erhebung von Entgelten zuließen. Die Stadt Lippstadt erhebt einen sogenannten Solidarbeitrag von den Vereinen, der allerdings nicht zur Haushaltskonsolidierung beiträgt, sondern im Jahr der Einnahme wieder ausgeschüttet wird, und zwar zur Förderung der Jugendarbeit aller Sportvereine einschließlich der Vereine, die keine städtischen Sportanlagen benutzen und somit nicht zahlungspflichtig sind. Im allgemeinen ist aber eine zweckgebundene Verwendung der Einnahmen nicht verpflichtend vorgesehen.

Die Geschäftsstelle bedankt sich bei den Kommunen, die die Umfrage unterstützt haben, und ist nach wie vor daran interessiert, von weiteren Städten und Gemeinden über Konzepte informiert zu werden, die im Wege des Erfahrungsaustausches anderen Mitgliedskommunen zur Verfügung gestellt werden können.

Az.: II/1 381-14

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