Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 741/2005 vom 21.10.2005

NRW-Schulministerium zum Fortbestand von Grundschulen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 7. Oktober 2005 einen Bericht zur Frage des Fortbestandes von Grundschulen nach dem geltenden Schulgesetz vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung erstellt. In dem Bericht sind zunächst mehrere Tabellen enthalten, denen aktuelle Schülerzahlen und eine Entwicklung der Schülerzahlen für die Zukunft entnommen werden können. So kann der ersten Tabelle entnommen werden, wie viele Grundschulen mit weniger als 30, 60, 72, 96 und 196 Schülerinnen und Schüler es heute gibt.

Bereits heute - so das Ministerium - gebe es 1.370 Grundschulen mit weniger als 192 Schülerinnen und Schüler. Unter der Annahme, daß alle Schulen im Land bestehen bleiben und der landesweite Schülerzahlenrückgang gleichmäßig in allen Schulen erfolge, erhöhe sich die Zahl dieser Grundschulen bis 2015/16 auf 2.085.

In dem Bericht wird u.a. auf die Ausführungen des Landesrechnungshofes NRW eingegangen. In seinem Jahresbericht 2005 schreibe der Landesrechnungshof erneut, kleine Grundschulen mit zu kleinen Klassen verursachten in vielfältiger Weise Probleme. Sie benötigten, da sie mehr Klassen als vorgesehen bildeten, auch mehr – vom Land zu bezahlendes – Lehrerpersonal, als ihnen nach der Lehrerbedarfsermittlung zustehe. Daneben benötigten sie auch mehr Landesmittel für Vertretungsunterricht, da sie wegen der geringen Lehrerstellenzahl keine tragfähigen Vertretungskonzepte entwickeln könnten. Im übrigen benötige jede auch noch so kleine Grundschule einen Schulleiter.

Für diese Einschätzung des Landesrechnungshofes zeigt das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Verständnis. An kleinen Schulen könnten Schüler nicht oder nur begrenzt auf andere Klassen aufgeteilt werden. Solche Schulen seien daher mehr als große Schulen auf flexible Vertretungsmittel und auf den Vertretungspool angewiesen.

Der Bericht des MSW NRW enthält auch rechtliche Ausführungen. Grundlegend für die Fortführung von Schulen sei § 81 Abs. 1 Schulgesetz. Danach sind Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Welche Klassengrößen „angemessen“ seien, und wie dies zu errechnen sei, regele die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218).

Die in § 8 Abs. 1 der Verordnung geregelte Schüler-Lehrer-Relation von 25,3 gewährleiste nur dann eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung für alle Grundschulen, wenn diese durchgängig mindestens zweizügig seien und jeweils durchschnittlich 24 Schülerinnen und Schüler je Klasse hätten (d.h. 8 Klassen mit je 24 Kindern). Eine einzügige Grundschule benötige mehr Personal als ihr nach der Lehrerbedarfsermittlung zustehe. Dieser Effekt werde noch verstärkt, wenn sie zu kleine Klassen habe.

Darüber hinaus wird auf die Regelung des § 82 (Mindestgröße von Schulen) hingewiesen. Danach müssen Schulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muß sie für mindestens 5 Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schüler als Klasse. Für die Grundschulen bestimmt § 82 Abs. 2 Schulgesetz, daß sie mindestens eine Klasse pro Jahrgang haben müßten. Die Errichtungsgröße sei damit 112.

Für die Fortführung seien die Klassengrößen nach der Verordnung zu § 93 Schulgesetz maßgeblich. Für die Grundschulen bestimme die Verordnung, daß der Klassenfrequenzrichtwert 24 betrage, daß eine Bandbreite von 18 bis 30 gelte und daß die Bandbreite in Ausnahmefällen auf einen Mindestwert von 15 zugelassen werden könne. Im äußersten Fall reichten für eine Grundschule mit einer Klasse pro Jahrgang 60 Schülerinnen und Schüler aus.

In den weiteren Ausführungen sieht das Ministerium einen Wertungswiderspruch zwischen § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 Schulgesetz. Es gehe folglich nicht an, das Problem der kleinen Schulen und der Hinweis auf die in § 82 Schulgesetz festgelegten Mindestgrößen als gelöst anzusehen oder diesen Eindruck zu erwecken. Vielmehr werde von niemandem, der sich mit dieser Frage beschäftigt habe, ernsthaft bestritten, daß selbst bei Einhaltung der Mindestgrenzen Handlungsbedarf bestehe.

Allein den Haushaltsgesichtspunkten und Anregungen des Landesrechnungshofes zu folgen hieße – so das Ministerium – eine beträchtliche Zahl von Grundschulen aufzulösen, was in vielen Fällen längere Schulwege bedeuten würde. Dies aber könne kein Ziel der Bildungspolitik sein, die sich dem Wohl der Kinder verpflichtet wisse. Andererseits dürfe sich aber eine verantwortliche Bildungspolitik auch nicht den haushaltspolitischen und schulfachlichen Notwendigkeiten verschließen.

Deshalb arbeite das Ministerium im Zuge der Vorbereitung der Novellierung des Schulgesetzes an Gesetzesänderungen, die die unterschiedlichen Gesichtspunkte zum Ausgleich bringen und dabei auch den aufgezeigten Wertungswiderspruch zwischen den §§ 81 und 82 Schulgesetz beseitigen sollen.

Eine Lösung bestehe in der Zusammenlegung mehrerer Grundschulen zu einer Schule, wobei eine zukunftssichere starke Stammschule einzügige Dependancen haben könne. Dies würde auch in Zukunft eine flächendeckende wohnortnahe Schulversorgung zu vertretbaren Kosten gewährleisten.

Der vollständige Bericht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW zum Fortbestand von Grundschulen kann im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes abgerufen werden unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Schule, Kultur, Sport/Schule/Schulbezirke und Fortbestand von Grundschulen.

Az.: IV/2 211-31

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