Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 198/2017 vom 21.02.2017

NRW-Landtag beschließt Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz

Der Landtag NRW hat am 15.02.2017 das Gesetz zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz — KTG) beschlossen. Zukünftig können sich Verbraucher in NRW direkt über den Stand der Hygiene bei ihrem Bäcker oder ihrem Restaurant erkundigen. Mit der Verabschiedung des Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetzes wird ein Ampelsystem (Kontrollbarometer, Hygieneampel) eingeführt, das den Kunden einen schnellen Überblick geben soll, ob der kontrollierte Betrieb über ein gutes Hygienemanagement verfügt.

Das Gesetz führt ein landesweit einheitliches System für die Bewertung, Darstellung und Transparentmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Transparenzsystem) ein. In das Transparenzsystem werden alle Lebensmittelbetriebe einbezogen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde zu registrieren sind und auf die § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV Rüb) anwendbar ist. Dies sind in NRW etwa 150.000 lebensmittelverarbeitende Betriebe. Die Primärproduktion ist nicht einbezogen.

Die Grundlage für das Transparenzsystem ist ein einheitliches Beurteilungssystem für die Ermittlung und Bewertung des Kontrollergebnisses mit einheitlichen Beurteilungs- und Bewertungsmaßstäben, das an die Ergebnisse der amtlichen Betriebskontrollen anknüpft. Das Gesetz regelt die Elemente des Beurteilungssystems sowie eine leicht verständliche Form der Darstellung des Kontrollergebnisses, die als Kontrollbarometer (Hygieneampel) bezeichnet wird. Die Darstellung des Kontrollergebnisses erfolgt in Form eines Balkendiagramms, das die Ergebnisse in drei Ergebnisstufen farblich abbildet. Den Ergebnisstufen werden die Farben grün (Anforderungen erfüllt), gelb (Anforderungen teilweise erfüllt) und rot (Anforderungen unzureichend erfüllt) zugeordnet. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde erstellt das Kontrollbarometer und stellt es dem Lebensmittelunternehmer in schriftlicher Form zur Verfügung.

Das KTG regelt im weiteren die Transparentmachung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen. Nach Ablauf einer 36 Monate dauernden, für die Lebensmittelunternehmen freiwilligen Einführungsphase sind sie dazu verpflichtet, das Kontrollbarometer an gut sichtbarer Stelle zugänglich zu machen. Bei Betrieben, die Lebensmittel unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Innerhalb der 36monatigen Einführungsphase ist der Lebensmittelunternehmer nicht verpflichtet, das Kontrollergebnis in seinem Betrieb zugänglich zu machen, er kann dies aber freiwillig tun. Zuständige Behörde im Sinne des Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Kreisordnungsbehörde. Das Gesetz tritt mit den dargestellten Übergangsregelungen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dieser ist alsbald zu rechnen.

Az.: 23.0.3-001/002 gr

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