Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 435/1997 vom 20.08.1997

Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes

In den Ausschüssen des Deutschen Bundestages werden gegenwärting Änderungen des Stromeinspeisungsgesetzes im Zusammenhang mit der Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Präzisierung der Härteklausel des geltenden Rechts (BT-Drs. 13/5357) diskutiert. Hinzu kommt, daß auch die konkrete Ausgestaltung des zukünftigen Ordnungsrahmens für die leitungsgebundene Energieversorgung nicht ohne Rückwirkung auf das geltende Stromeinspeisungsgesetz bleiben könnte.

Im Mittelpunkt der derzeitigen Diskussion stehen dabei Restriktionen bei der Einspeisung von Strom aus Windenergie. Begrenzungen bei der Einspeisevergütung für andere regenerative Energien sind hingegen nicht beabsichtigt. Bei der Verwendung von Biomasse wird sogar eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Stromeinspeisungsgesetzes geprüft.

Zu den Absichten der Bundesregierung hat der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Kolb (BMWi) in einer Antwort auf eine diesbezügliche parlamentarische Anfrage nunmehr folgendes ausgeführt (BT-Drs. 13/8162):

"Die Stromerzeugung aus Windkraft hat in den letzten Jahren technisch und wirtschaftlich erhebliche Fortschritte gemacht. Derzeit sind mehr als 1600 MW am Netz; 1991 waren es noch weniger als 100 MW. Identische Windkraftanlagen können je nach Windqualität des Standortes Stromausbeuten aufweisen, die um den Faktor 2 bis 3 variieren. An besonders guten Standorten wird deshalb über das Stromeinspeisungsgesetz inzwischen eine Förderung erreicht, die höher ist, als es dort für einen Ausbau der Windkraft erforderlich ist. Ziel der gegenwärtigen Überlegungen ist es, die Förderung so auszugestalten, daß Mitnahmeeffekte möglichst vermieden werden, andererseits aber der weitere Ausbau der Winkraft an geeigneten Standorten nicht beeinträchtigt wird.

Künftig soll deshalb nur noch ein bestimmter Ertrag je Windkraftanlage, nämlich eine bestimmte Anzahl von Kilowattstunden je Kilowatt installierter Generatorleistung, erhöht vergütet werden. Bei allen gleichartigen Anlagen wird dann dieselbe Strommenge gefördert. Nach Erreichen der Fördermenge soll eine Vergütung mindestens in Höhe der vermiedenen Kosten gezahlt werden.

Welche Strommengen mit welchem Pfennigbetrag je Kilowattstunde vergütet werden, ist noch nicht festgelegt. Altanlagen sollen aber gegenüber Neuanlagen dadurch bessergestellt werden, daß bei ihnen eine größere Strommenge als bei Neuanlagen begünstigt wird. Hierdurch wird dem auch von Ihnen herausgestellten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gezielt Rechnung getragen.

Mit endgültigen Entscheidungen über die Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes ist erst nach der Anhörung zu rechnen, zu der der Wirtschaftsausschuß des Deutschen Bundestages die betroffenen Wirtschaftsverbände für Anfang September dieses Jahres einladen will."

Az.: V/2-811-00

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