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StGB NRW-Mitteilung 28/2006 vom 20.12.2005

Novellierung des Schulgesetzes NRW

Am 13.12.2005 ist im Landeskabinett das Eckpunktepapier zur Novellierung des Schulgesetzes beraten worden. Nachfolgend werden aus dem 30-seitigen Papier einige Punkte angesprochen, welche für die kommunalen Schulträger relevant sind:

1. Schrittweise Vorziehen des Einschulungsalters

Der Stichtag für die Einschulung soll offenbar über einen Zeitraum von 6 Jahren pro Jahr um einen Monat vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt werden. Die Kinder, die nach dem 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Eltern auch ein Jahr später eingeschult werden. Davon unbenommen bleiben soll die Möglichkeit der Eltern, für Kinder, die nach den Stichtagen – insbesondere 31. Dezember – geboren sind, eine Einschulung bei der Grundschule zu beantragen.

2. Überwachung der Schulpflicht

Im Schulgesetz soll eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschaffen werden, Zwangsmaßnahmen gegenüber den Eltern von „Schulverweigerern“ durchzuführen. Insoweit stellt sich nunmehr die Frage nach dem Verhältnis zu den Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörde.

3. Wahl der Schulleitungen durch die Schulkonferenz

Seit vielen Jahren kämpfen die kommunalen Spitzenverbände für eine Stärkung des Vorschlagsrechts des Schulträgers für die Besetzung von Schulleiterstellen. Bislang sieht die Regelung so aus, dass für die Besetzung von Stellen der Leiterin oder des Leiters und deren ständige Vertretung der Schulträger der öffentlichen Schulen ein Vorschlagsrecht hat (§ 61 Schulgesetz). Die Rolle der Schulkonferenz beschränkt sich bislang auf das Recht, Anregungen zu geben.

Unter Würdigung des Vorschlags des Schulträgers ist im Rahmen der dienstrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften von der Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Stelle zu entscheiden.

Die Kritik ging in der Vergangenheit dahin, dass mangels geeigneter Bewerber das Vorschlagsrecht des Schulträgers in vielen Fällen überhaupt nicht zum Tragen kam. Die kommunalen Spitzenverbände hatten deshalb gegen Ende der vergangenen Legislaturperiode mit dem Schulministerium eine Verständigung dahin erzielt, dass künftig eine Einbindung des Schulträgers schon in das vorgelagerte Beurteilungsverfahren erfolgen soll, um auf die für die Zusammenarbeit mit dem Schulträger wichtige Person des Schulleiters angemessen Einfluss nehmen zu können. Ob an dieser untergesetzlichen Regelung festgehalten werden soll, ist derzeit noch offen.

Das Landeskabinett geht nunmehr im Schulgesetz einen völlig entgegen gesetzten Weg. Die Bewerberauswahl wird zukünftig von der Schulkonferenz getroffen. Dem Schulträger wird nur noch ein Vetorecht eingeräumt, für das allerdings eine 2/3-Mehrheit seiner Vertretungskörperschaft erforderlich ist. Diese dürfte sich in der Praxis kaum realisieren lassen. De iure werden somit die Befugnisse des Schulträgers deutlich eingeschränkt, was der Stellung des Schulleiters als „verlängerter Arm“ des Schulträgers in äußeren Schulangelegenheiten und im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Budgets keinesfalls gerecht wird.

4. Fortbestand kleiner wohnortnaher Grundschulen bei zurückgehenden Schülerzahlen

Zum Fortbestand kleiner wohnortnaher Grundschulen bei zurückgehenden Schülerzahlen hat es aufgrund von Äußerungen sowohl des Ministerpräsidenten als auch der Schulministerin bereits eine erhebliche Diskussion gegeben. In dem Eckpunktepapier wird nunmehr klarstellend ausgeführt, daß kleine Grundschulen im Sinne des § 82 Abs. 2 als Außenstellen zukunftssicherer Stammschulen erhalten werden. Die gesetzliche Verpflichtung des § 81 Abs. 1 Schulgesetz, angemessene Schulgrößen zu gewährleisten, werde auf diese Weise erfüllt. Darüber hinaus soll gesetzlich klargestellt werden, daß bei der Bildung von Außenstellen eine einheitliche Schule mit einem Lehrerkollegium, einer Schulleitung, einer Schulkonferenz und einer Schulpflegschaft entsteht.

5. Organisatorische Zusammenfassung von Schulen

§ 83 des zurzeit geltenden Schulgesetzes hatte die von den kommunalen Schulträgern seit langem geforderte Möglichkeit geschaffen, in der Sekundarstufe I Schulen unterschiedlicher Schulformen organisatorisch zu einer Schule zusammenzufassen (Stichwort: „Verbundschule“).

Diese Möglichkeiten sollen offensichtlich im Rahmen der Novellierung des Schulgesetzes wieder erheblich eingeschränkt werden. Danach können Verbundschulen nur noch zwischen Haupt- und Realschulen oder zwischen Haupt- und Gesamtschulen gebildet werden. Gymnasien sind grundsätzlich ausgenommen, ebenso Zusammenschlüsse zwischen Realschulen und Gesamtschulen. Zudem soll Voraussetzung für einen organisatorischen Zusammenschluss sein, dass es eine dieser Schulen bereits gibt - für Schulneugründungen unter dem Dach einer Verbundschule gibt es daher keine Möglichkeiten.

Diese Einschränkungen sind außerordentlich bedauerlich. Letztlich wird der flexible Rahmen, den man für Organisationsmodelle, die sich aus den Gegebenheiten vor Ort entwickeln ließen, wieder aufgegeben und die Verbundschule entwertet. Hierin sieht die Geschäftsstelle einen Rückschritt zu Lasten der kommunalen Schulträger.

6. Abschaffung der Schulbezirke für Grund- und Berufsschulen

Während die Abschaffung der Schulbezirke für Berufsschulen nicht sehr kritisch zu beurteilen ist, sprechen gegen die Abschaffung der Schulbezirke für Grundschulen erhebliche Bedenken. Insoweit wird auf das Argumentationspapier gegen die Abschaffung der Schulbezirke verwiesen, das allen Mitgliedskommunen bereits zugeleitet worden ist.

7. Abschaffung der Schuleinzugsbereiche für weiterführende Schulen

Unter der irreführenden Überschrift „Abschaffung der Schulbezirke für Grund- und Berufsschulen“ ist noch eine für Schulträger äußerst problematische Überraschung enthalten. Es sollen nämlich nicht nur die Schulbezirke für die öffentlichen Grundschulen, sondern auch die Schuleinzugsbereiche für alle weiterführenden Schulen abgeschafft werden. Hierzu gibt es weder eine Aussage in der Koalitionsvereinbarung noch ist diese Absicht vorher auch nur andeutungsweise mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt worden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ohne den Versuch einer Abstimmung mit den Kommunen nunmehr beabsichtigt ist, dieses wichtige Steuerungsinstrument für die kommunale Schulentwicklungsplanung zu beseitigen. Es gelten insoweit ähnliche Überlegungen wie für die Abschaffung der Schulbezirke: Ohne Schuleinzugsbereiche gäbe es ein ungeregeltes, intransparentes und streitanfälliges Anmeldeverfahren, bei dem es wiederum in der Entscheidung des Schulleiters verbleibt, wann und nach welchen Kriterien Anmeldungen zurückgewiesen werden. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen ist für viele Kommunen im übrigen auch der einzig halbwegs wirksame Schutz davor, den gemeindeübergreifenden Schülertransfer in einem vernünftigen Rahmen zu halten.

Az.: IV/2 209-1

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