Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 109/1996 vom 05.03.1996

Novellierung des Raumordnungsgesetzes

Der Bund plant parallel zur Baugesetzbuchnovelle eine Novellierung des Raumordnungsgesetzes zum 1.1.1998. Die Neuregelungen sollen gemeinsam mit einer Überarbeitung der Baunutzungsverordnung in einem Artikelgesetz verabschiedet werden. Das Raumordnungsgesetz soll nicht nur punktuell novelliert, sondern insgesamt neu gestaltet werden. Dabei soll zwischen der Raumordnung in der Kompetenz des Bundes und der Raumordnung in den Ländern unterschieden werden, um den letzteren Bereich entsprechend dem neu gefaßten Art. 75 Abs. 2 GG als Richtliniengesetz an den Landesgesetzgeber zu fassen.

Das für die Novellierung des Raumordnungsgesetzes zuständige Referat im Bundesbauministerium hat folgende Schwerpunkte der Novellierung formuliert:

1. Erhöhung der Integrationswirkung im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung

- Die Leitvorstellung der Raumordnung soll auf eine nachhaltige Raumentwicklung ausgerichtet und deren Inhalte verdeutlicht werden (Wirtschafts-, Sozial- und Umweltaspekte).

- Die Grundsätze der Raumordnung sollen aktualisiert werden.

- Raumwirksame Aussagen bundesrechtlich normierter Fachpläne wie Landschaftsrahmenpläne, forstliche Rahmenpläne, agrarstrukturelle Vorplanungen und Abfallwirtschaftspläne sollen nach Abwägungsgrundsätzen in die Raumordnungspläne aufgenommen werden, um sie rechtlich als Ziele der Raumordnung zu sichern.

2. Stärkung der Region als räumliche Handlungsebene

- Die Regionalplanung soll in den rahmenrechtlich zulässigen Grenzen ausgeformt werden.

- Die Raumordnungspläne sollen inhaltlich verschlankt werden, indem ihre Kerninhalte (anzustrebende räumliche Struktur, anzustrebende Raumfunktionen und Raumnutzungen sowie zu sichernde Standorte und Trassen für Infrastrukturen) bundesrechtlich benannt werden.

- In Verdichtungsräumen soll eine Ländergrenzen überschreitende Regionalplanung (formell oder informell) betrieben werden.

- Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sollen auf der Grundlage eines Vernetzungskonzeptes auch im regionalen Maßstab möglich werden.

3. Durchsetzbarkeit von Raumordnungsplänen

- Die Rechtsfolgewirkungen von Planaussagen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) sollen deutlicher als bisher bundesrechtlich geregelt werden.

- Zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels soll eine befristete Untersagung auch gegenüber raumbedeutsamen Vorhaben Privater möglich sein (z.B. bei Windenergieparks), wenn das Ziel das Vorhaben unzulässig machen würde (z.B. bei Vorhaben im Außenbereich).

- Bebauungspläne, die aus einem noch nicht an neuere Ziele der Raumordnung angepaßten Flächennutzungsplan entwickelt werden sollen und eindeutig gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, können untersagt werden.

- Zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung ist an ein Planungsgebot für Bauleitpläne zu denken (wie beim Verband Region Stuttgart).

- Rechtliche Gebietstypen (Vorrang-, Eignungs- und Vorbehaltsgebiete) könnten zur großräumigen Steuerung von Nutzungen (z.B. Kiesabbau/Windenergieparks) und Funktionen (Wasservorsorge) des Freiraums aufgenomen werden.

4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

- Den Ländern soll die Möglichkeit eröffnet werden, in Verdichtungsräumen die Planungsebenen Regionalplan und gemeinsamer Flächennutzungsplan zusammenzuführen.

- Ein Planerhaltungsgebot soll die Rechtsbeständigkeit der Raumordnungspläne erhöhen.

- Die Gemeinden sollen antragsbefugt werden, um ein Zielabweichungsverfahren (Befreiungsverfahren) einzuleiten.

- Das Verfahren für Widersprüche von Bundesbehörden gegen Ziele der Raumordnung soll effektiver gestaltet werden.

- Eine Verordnungsermächtigung soll zur Vereinheitlichung wichtiger Begriffe und Planzeichen von Raumordnungsplänen beitragen (kein Land soll gezwungen sein, diese Begriffe und Planzeichen zu verwenden, wer sie aber verwendet, soll dies nur mit den geregelten Inhalten und Planzeichen tun dürfen).

5. Einzelaspekte

- Der vorbeugende Hochwasserschutz durch Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen soll in die Grundsätze der Raumordnung aufgenommen werden.

- Die Abstimmung von Raumordnungsplänen über die Ländergrenzen hinweg soll zu einer materiellen Abstimmungsverpflichtung vergleichbar § 2 Abs. 2 BauGB ausgebaut werden.

- Die Aufgaben der Bundesraumordnung sollen verdeutlicht werden (Entwicklung von informellen räumlichen Leitbildern für das Bundesgebiet, Beteiligung an einer Raumordnung in der Europäischen Union).

- Für raumbedeutsame großflächige Einzelhandelsbetriebe soll ein Raumordnungsverfahren eingeführt werden (§ 1 Nr. 19 Raumordnungsverordnung).

Besonders weisen wir hin auf das in Ziffer 3, 4. Spiegelstrich enthaltene Planungsgebot für Bauleitpläne zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung. Die Einführung eines solchen Planungsgebotes der Gemeinden ist offenbar gedacht als Regulativ für den bei der Novellierung des BauGB geplanten Wegfall der Rechtsaufsicht bei aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplänen. Die Geschäftsstelle hat sich gegenüber Vertretern des BMBau und im Beirat für Raumordnung mit Blick auf die Auswirkungen der geplanten Neuregelungen auf die kommunale Planungshoheit bereits mehrfach deutlich insbesondere gegen die Einführung eines Planungsgebotes ausgesprochen. Anfang März d.J. werden die kommunalen Spitzenverbände die Novellierung des Raumordnungsrechts mit Vertretern des Bundesbauministeriums diskutieren.

Az.: III/3 610 - 06

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