Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 59/2012 vom 24.01.2012

Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes

Die Bundesregierung hat die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf passt das PBefG an die europäische Nahverkehrsverordnung, die bereits seit dem 03. Dezember 2009 unmittelbar gilt, an. Daneben beinhaltet sie eine Liberalisierung des Fernbusverkehrs in Deutschland.

Die kommunalen Spitzenverbände halten die gewählte Form der Anpassung des deutschen Rechts für nicht ausreichend. Den kommunalen Aufgabenträgern des ÖPNV wird eine gesetzliche Rechtsunsicherheit zugemutet, die nur gerichtlich zu klären sein wird, wenn die Bundesländer nicht im Vermittlungsverfahren wesentliche Änderungen herbeiführen können.

Die Bundesregierung hat nach ihrer Kabinettsentscheidung im Dezember 2011 die Novelle des PBefG in den Deutschen Bundestag eingebracht. Trotz wiederholter Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, mit denen wir auf teilweise gravierende Rechts- und tatsächliche Probleme bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen hingewiesen haben (zuletzt mit Schreiben der BV an Bundesminister Ramsauer am 10.11.2011), ist die Bundesregierung bei ihrem Entwurf geblieben.

Nach wie vor wird mit der Novellierung ein Vorrang sog. eigenwirtschaftlicher Verkehre vorgesehen. Des Weiteren wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Liniengenehmigung nach deutschem Recht keinen Konkurrentenschutz und damit kein ausschließliches Recht gewähren würde. Damit wird es den Aufgabenträgern in Teilen verwehrt, den öffentlichen Personennahverkehr durch die Vereinbarung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zu organisieren.

Mit der Novelle des PBefG wird des Weiteren die Liberalisierung des Fernbusverkehrs in Deutschland umgesetzt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben, das bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Die Umsetzung erfolgte, indem nun Genehmigungsanträge für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Personenverkehr gestellt werden können. Ein Schutz des öffentlichen Personennahverkehrs soll in der Weise sichergestellt werden, dass ein Haltestellenabstand von 50 Kilometer nicht unterschritten werden darf. Ausnahmen sind für den Fall vorgesehen, dass auf Teilstrecken kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht. Der Gesetzentwurf ist im Internetangebot des Deutschen Bundestages unter der Adresse http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/082/1708233.pdf veröffentlicht.

Az.: III 441-10

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