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StGB NRW-Mitteilung 536/1997 vom 05.11.1997

Novellierung des Melderechts

Im Nachgang zum Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes vom 01.07.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31, S. 208, in Kraft getreten am 22.07.1997) ist das Meldegesetz NW im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 47, ausgegeben am 10.10.1997, S. 332, neu bekannt gemacht worden. Zugleich wurden die neue Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - DVO MG NW - (GV NW, S. 341) und die neue Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen - Meldedatenübermittlungsverordnung NW/MeldDÜV NW - (GV NW, S. 366) verkündet. Beide Verordnungen sind am Tage nach ihrer Verkündung also am 11.10.1997 in Kraft getreten.

Des weiteren hat das Innenministerium mit Erlaß vom 01.09.1997 Hinweise zur Weitergabe von Daten über Alters- und Ehejubiläen gemäß § 35 Abs. 3 MG NW sowie über die Behandlung von Auskunftsperren nach § 34 Abs. 6 MG NW gegeben. Sofern im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen Daten der Jubilare dem haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeister zum Zwecke der Gratulation im Namen der Gemeinde bekannt gegeben würden, sei diese Datenweitergabe nach § 31 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 MG NW zulässig. Dies gelte auch, wenn der Bürgermeister von einem anderen befugten Repräsentanten der Gemeinde vertreten würde. Es könnte davon ausgegangen werden, daß es zu den Selbstverwaltungsbefugnissen der Gemeinde gehöre, ihren Bürgerinnen und Bürger zu bestimmten Jubiläen zu gratulieren. Nach § 35 Abs. 3 MG NW erteilte Einwilligungen zur Datenweitergabe hätten bis zu ihrem Widerruf Geltung. Dies ergebe sich aus dem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MG NW ergänzend anzuwendenden § 4 Satz 1 des Datenschutzgesetzes NW.

Nicht im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stehe die Frage, wie bei der Beantragung von Melderegisterauskünften in Fällen einer Auskunftsperre nach § 34 Abs. 6 MG NW zu verfahren sei. In diesen Fällen dürften Auskunftsuchende auch nicht auf das Bestehen der Auskunftsperre hingewiesen oder sonst aufmerksam gemacht werden. Um den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen und zugleich unrichtige Auskünfte zu vermeiden, solle die Meldebehörde bei Bestehen einer Auskunftssperre den Auskunftsuchenden, wenn die betroffene Person in der Gemeinde wohne, folgende Auskunft erteilen: "Herr/Frau ...... ist hier nicht gemeldet. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn eine Auskunftsperre besteht." Wenn die betroffene Person fortgezogen sei, solle das Auskunftsersuchen wie folgt beantwortet werden: "Herr/Frau ...... ist unbekannt verzogen. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn eine Auskunftsperre besteht."

Az.: I/2-110-01

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