Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 265/2002 vom 05.05.2002

Novellierung des Krankenpflegegesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG), Stand: Februar 2002, vorgelegt. Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt skizzieren:

  1. Änderung der bisherigen Berufsbezeichnungen (§ 1 KrPflG)

Die bisher im KrPflG geschützten Berufsbezeichnungen sollen künftig wie folgt geändert werden:

  • "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger"
  • "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  • "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer".

 

  1. Definition des Ausbildungszieles (§ 4 KrPflG)
  2. Bei der Definition des Ausbildungszieles soll künftig explizit eine Differenzierung zwischen Aufgaben, die von den Pflegenden eigenverantwortlich auszuführen sind und jenen, die im Rahmen der Mitwirkung auszuführen sind, vorgenommen werden.

  3. Leitung der Krankenpflegeschule
  4. Die Position der hauptberuflichen Leitung der Krankenpflegeschule soll künftig ausschließlich durch eine entsprechende qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung wahrgenommen werden. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können weiterhin auch Krankenpflegepersonen als Schulleitung eingesetzt werden, die sich über den traditionellen Weg der Weiterbildung als Lehrkraft für die Lehrtätigkeit und Leitung an Schulen für Krankenpflegeberufe qualifiziert haben.

  5. Praktische Ausbildung (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV)
  6. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sollen künftig alle Gesundheits- und Krankenpfleger 250 Stunden in der Pflege von kranken Kindern ableisten.

  7. Gliederung der Ausbildung
  8. Der Unterricht (theoretischer und praktischer Unterricht) soll künftig 2.100 Stunden umfassen (bisher 1.600 Stunden) und für die praktische Ausbildung sollen künftig 2.500 Stunden zu Grunde gelegt werden (bisher 3.000 Stunden).

  9. Anhebung des geltenden Stellenschlüssels

Es ist beabsichtigt, den derzeit gültigen Stellenschlüssel von 7 zu 1 auf 9,5 zu 1 in § 17 a Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zu erhöhen.

Az.: III/2 538

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