Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 446/1997 vom 05.09.1997

Novellierung des Krankenhausgesetzes NW (KHG NW)

Mit Schreiben vom Juni 1997 übersandte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen dem NWStGB den Referentenentwurf eines Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Durch das neue KHG NW sollen die Ressourcen in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens künftig noch besser genutzt werden. Um die Krankenhausträger mit ihren Verbänden und die Verbände der Krankenkassen den hierfür erforderlichen größeren Handlungsspielraum im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung einzuräumen, soll das Krankenhausplanungsverfahren dezentralisiert, die Möglichkeit von Vertragsschlüssen zwischen Leistungs- und Kostenträgern mit einem Genehmigungsvorbehalt des Landes geschaffen und die Bemessung der Pauschalen leistungsbezogen neu geregelt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 15. Juli 1997 eine vorläufige Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf abgegeben. Hierbei begrüßten die kommunalen Spitzenverbände vom Grundsatz her die mit dem neuen Krankenhausgesetz verfolgten Ziele, das Krankenhausplanungsverfahren unter Beibehaltung der Verantwortung des Landes zu dezentralisieren, die Bemessung der pauschalen Investitionsförderungen neu zu regeln und Zusammenschlüsse zwischen Krankenhäusern untereinander und mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu erleichtern. Hervorgehoben wurde, daß die entsprechende Verantwortung des Landes auch in den Verfahrensregelungen zur Krankenhausplanung und der Finanzierung der Krankenhausinvestitionen und den den Krankenhäusern übertragenen besonderen Aufgaben zum Ausdruck kommen muß. Besonders wurde betont, daß die Sicherstellung der Krankenhausversorgung den Grundsatz einer ortsnahen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen einschließen muß.

Bei Interesse kann die Stellungnahme bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III/2 500

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