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StGB NRW-Mitteilung 29/1998 vom

Novellierung des Kommunalwahlgesetzes

Wie wir bereits im Schnellbrief vom 03.09.1997 zur Vorbereitung der nächsten Kommunalwahl angekündigt hatten, wird das Kommunalwahlgesetz und die Wahlordnung mit Geltung für die nächste Kommunalwahl novelliert. Ein Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 12/2455, http:\\www.landtag.nrw.de\tagesordnungen\to_70.htm) sieht die von uns im o.g. Schnellbrief angekündigten Änderungen zum Kommunalwahlgesetz bis auf eine Ausnahme auch vor. Er sieht keine Vorverlegung der Frist zur Verkleinerung des Rates gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz auf 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode vor, sondern beläßt es bei der auch schon bisher geltenden Frist von 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode (30.06.1998). § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz bleibt damit in der schon jetzt geltenden Fassung bestehen.

Eine Vorverlegung der Frist von 15 Monate auf 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit ist jedoch in § 77 Kommunalwahlordnung erfolgt. Danach richten sich die Bevölkerungszahlen, die für die Berechnung der Ratssitze im Sinne des § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz maßgeblich sind, nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik halbjährlich vorgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist.

Der Regierungsentwurf enthält damit folgende wesentliche Änderungen des Kommunalwahlgesetzes:

1. Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre.

2. Wechsel des Sitzberechnungsverfahrens von dem Höchstzahlverfahren d`Hondt zum System Hare/Niemeyer.

3. Entfallen des Verlustes der Wählbarkeit als Nachwahlgrund.

4. Zulassung von Briefwahlen bei Nachwahlen.

5. Gesetzliche Verankerung der repräsentativen Wahlstatistik unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange.

Des weiteren ist die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat durch Urteile vom 29.09.1994 und 21.11.1995 den Landesgesetzgeber verpflichtet, die 5%-Sperrklausel in die Überprüfung im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen 1999 einzubeziehen. Die 5%-Sperrklausel wird daher im Mittelpunkt einer Anhörung vor dem Ausschuß für Kommunalpolitik des Landtages Nordrhein-Westfalen stehen, die am 21.01.1998 stattfinden wird.

Az.: I/2-024-00-1

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