Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 128/1998 vom 20.03.1998

Novellierung des Feuerschutzhilfegesetzes

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 26.02.1998) ist am 01.03.1998 in Kraft getreten. Das Gesetz, in das auch Regelungen des aufgehobenen Katastrophenschutzgesetzes integriert worden sind, enthält nachstehende wichtige Veränderungen:

Aufgabe der Gemeinden

Nach wie vor unterhalten die Gemeinden - den örtlichen Verhältnissen entsprechend - leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse Explosionen o.ä. Vorkommnisse verursacht werden.

Großschadensereignis

Neu eingeführt in das Gesetz wurde der Begriff des Großschadensereignisses. Ein Großschadensereignis ist dann gegeben, wenn Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist. In diesen Fällen obliegt den Kreisen die Leitung und Koordinierung des Einsatzes.

Brandschau

Die bisherigen Regelungen in § 23 FSHG a. F. und der Brandschutzverordnung vom 12.06.1984 wurden in einer Vorschrift (§ 6 FSHG n. F.) zusammengefaßt. Im Gegensatz zur früheren Regelung gibt es nunmehr keine Brandschaukommissionen mehr. Die Brandschau ist als Aufgabe der Gemeinden von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr oder von Brandschutztechnikern durchzuführen. Für die Brandschau können nunmehr seitens der Gemeinden Gebühren erhoben werden (§ 41 Abs. 4 FSHG neu).

Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr

Neu gestaltet wurden die Bestimmungen zum Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 12 Abs. 3 FSHG n. F.). Durch eine Satzung ist der Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.

Neu ist ferner die Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst stehen (§ 12 Abs. 4 FSHG n. F.). Hiermit wird eine durch das Urteil des OVG Münster vom 28.04.1995 aufgedeckte Lücke im FSHG a. F. geschlossen und die Erstattung von Arbeitsentgelten an Arbeitgeber für Ausfallzeiten bei Krankheiten, die durch den ehrenamtlichen Dienst verursacht werden, geregelt. Eine solche Regelung war zudem notwendig, da infolge der Änderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes des Bundes eine Kürzung der Lohnfortzahlung auf 80 % erforderlich geworden wäre. § 12 Abs. 4 Satz 1 FSHG n. F. bestimmt, daß Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter, soweit sie ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren sind, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Teilnahme an Einsätzen, Übungen oder Lehrgängen) stehen, verpflichtet sind, über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus bis zur Dauer von 6 Wochen als Vorausleistung auf die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre. Die Arbeitgeber treten hier insofern in Vorlage, da ihnen die verauslagten Beträge anschließend auf Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen sind.

Aufschaltung des Notrufes 112 auf die Kreisleitstelle

Im engen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung der Kreisleitstelle bei Großschadensereignissen (s.o.) stand die Problematik der Aufschaltung des Notrufes 112. Nach intensiven Bemühungen des NWStGB ist es gelungen, nachstehende Regelungen in das Gesetz einzuführen: "Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufes 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen" (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 FSHG n. F.).

"Gaffer"-Blockade

Das neue Gesetz bietet auch eine Handhabe gegen "Katastrophen-Touristen", die Rettungsarbeiten behindern. Einsatzkräfte dürften künftig Störern Platzverweise erteilen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden (§§ 27, 39 FSHG n. F.).

Feuerschutzsteuer

Die Finanzierung aller Aufgaben des FSHG - also nicht nur des Brandschutzes, sondern auch diejenigen zur Bewältigung von Großschadensereignissen bis hin zu Katastrophen - soll künftig aus der Feuerschutzsteuer erfolgen. Nach Angaben des Innenministeriums werden 1998 deutlich mehr als 115 Mio. DM für die kommunalen Feuerwehren zur Anschaffung von Brandschutzausrüstungen und technischen Hilfsmitteln ausgezahlt werden. Daneben sollen 11,7 Mio. DM für "Aufgaben des Katastrophenschutzes" abfließen.

Kostenersatz

Grundsätzlich sind die Einsätze im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem FSHG unentgeltlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 41 Abs. 2 bis 5 geregelt.

Az.: I 134-00

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