Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 372/2002 vom 05.07.2002

Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Bundestag hat am 17. Mai 2002 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BT-Drucksache 14/5969 in der Fassung der BT-Drucksache 14/9081), angenommen. Der Bundesrat hat am 21. Juni 2002 zugestimmt. Das Gesetz dient der Umsetzung der EG-Gasrichtlinie in nationales Recht. Darüber hinaus enthält es aber auch für den Strombereich gravierende Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Sowohl für den Strom- als auch für den Gasbereich wird durch eine Änderung des § 6 Abs. 1 EnWG bzw. § 6a Abs. 2 EnWG festgelegt, dass die Durchleitung künftig zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen ist, die guter fachlicher Praxis entspricht. Bei Einhaltung der entsprechenden Verbändevereinbarung (VV II Plus Strom und VV II Gas) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet. Damit erhalten die Verbändevereinbarungen ein stärkeres rechtliches Gewicht.

Die Bezugnahme auf die Verbändevereinbarung II Gas in der Neufassung des EnWG wurde noch durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung am 03. Mai 2002 möglich. Dies schien auf Grund der am 15. April 2002 gescheiterten Einigung der beteiligten Verbände zunächst aussichtslos. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie hatte daher eine Regulierungsbehörde für den Gasmarkt angekündigt. Diese Pläne dürften nunmehr gegenstandslos geworden sein.

Außerdem wird durch den Gesetzentwurf der die Konzessionsabgaben regelnde § 14 EnWG präzisiert. Ziel ist es dabei, den Gemeinden im Hinblick darauf, dass der Netzbetreiber nicht mehr Versorger sein muss, das Konzessionsabgabenaufkommen ungeschmälert zu erhalten. So soll nicht mehr nur das Recht zu einer unmittelbaren Versorgung die Konzessionsabgabenpflicht begründen. Eine diese Pflicht begründende Versorgung von Letztverbrauchern liegt nunmehr auch dann vor, wenn ein weiterer Verteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet. Außerdem wird in Abs. 3 klargestellt, dass allein der Netzbetreiber die Konzessionsabgabe schuldet.

Durch die Neuregelung des § 11 Abs. 2 EnWG wird die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen auf den Erlass der allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung, bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden erweitert.

Az.: G/3 811-00

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