Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 97/2001 vom 05.02.2001

Novellierung der Straßenverkehrsordnung in Kraft

Am 1. Februar 2001 ist die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften inkraft getreten (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2000, Teil I, Nr. 54, S. 1690).

Neben dem Verbot, am Kraftfahrzeugsteuer ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, ist auch das Zeichen 215 "Kreisverkehr" (sog. blaue Ronde) wieder eingeführt worden. Ist ein solches Zeichen angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

Zudem wurde die vom StGB NRW intensiv begleitete Regelung zur Anordnung von Tempo 30-Zonen neu gefaßt. Dabei hat sich die vom Verband verfolgte Lösung weitgehend durchgesetzt. Dennoch macht die Neuregelung eine Überprüfung der bisherigen Tempo 30-Zonen-Lösungen in den Städten und Gemeinden erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilungen des StGB NRW vom 20.12.2000, lfd.Nr. 751, verwiesen. Eine Kommentierung der Neuregelung wird in der kommenden Ausgabe des "Städte- und Gemeinderates" erscheinen.

Az.: III/1 151 - 20

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