Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 458/1999 vom 20.07.1999

Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat den Entwurf einer ÄnderungsVO zur Konzessionsabgabenverordnung vorgelegt. Hauptziel des Entwurfs ist es, einem Einbrechen des Konzessionsabgabeaufkommens im Zuge der Deregulierung des Energiemarktes entgegenzuwirken. Zwischenzeitlich hat das statistische Bundesamt erste Schätzungen bekanntgegeben nach denen das Konzessionsabgabeaufkommen im Jahre 1998 (ca. 6,2 Milliarden DM) um rund 200 Millionen DM hinter dem Ergebnis des Jahres 1997 (ca. 6,4 Milliarden) zurückbleibt.

Der Entwurf einer KAV-Änderungsverordnung basiert auf dem von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen Modell der Abgrenzung von Sonder- und Tariflieferungen nach Spannungsebenen, und scheint geeignet, den negativen Auswirkungen der Umdeklarierung von Lieferverträgen auf die Konzessionsabgabe vorzubeugen. Für das Konzessionsabgaberecht sollen zukünftig Lieferungen im Niederspannungsnetz grundsätzlich und damit unabhängig von ihrer sonstigen rechtlichen Ausgestaltung als Lieferungen an Tarifkunden gelten. Da im Niederspannungsnetz auch Sonderlieferungen abgewickelt werden, ist eine zusätzliche Leistungs- und Mengengrenze vorgesehen. Übersteigt die an der Abnahmestelle des Kunden gemessene Leistung in mindestens zwei Abrechnungsmonaten des Abrechnungsjahres 30 KW und beträgt der Jahresverbrauch mehr als 30.000 KW wird von einer Sonderlieferung ausgegangen. Ausnahmen gelten weiterhin hinsichtlich Sonderabkommen für Elektrizitätslieferungen in lastschwachen Zeiten (Nachtspeicherheizungen).

Auch die Probleme der Filialisten- und Aggregatorenbündelung von Elektrizitätsnachfrage werden erkannt und im kommunalen Sinne einer angemessenen Lösung zugeführt, indem für die Berechnung der Konzessionsabgabe auf die einzelne Verbrauchsstelle abgestellt wird. Eine modifizierte Grenzpreisregelung sieht der Entwurf jedoch nicht vor. Diese scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund des massiven Widerstandes der Energieversorgungsunternehmen politisch nicht durchsetzbar zu sein. Dennoch ist zu konstatieren, dass alle weiteren kommunalen Forderungen erfüllt wurden. Insgesamt darf die beabsichtigte Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung als Erfolg gewertet werden. Seitens des BMWIT ist beabsichtigt, die Änderungsverordnung, die noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, noch in diesem Sommer in Kraft treten zu lassen.

Ob die geänderte Konzessionsabgabenverordnung die in sie gesetzten Erwartungen, ein Einbrechen des Konzessionsabgabeaufkommens zu verhindern, in vollem Umfang erfüllen wird, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits erwähnt, sind nach einer vorläufigen Schätzung des Statistischen Bundesamtes die Einnahmen der Städte und Gemeinden aus Konzessionsabgaben von ca. 6,4 Milliarden DM in 1997 auf ca. 6,2 Milliarden DM im Jahre 1998 zurückgegangen. Aufgrund der nicht nach Entstehungsgrund der Abgaben differenzierten Erfassung ist es zwar nicht möglich, den Rückgang eindeutig auf Verluste im Bereich der Gas- und Elektrizitätsversorgung zurückzuführen. Da sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen jedoch nur in diesen Versorgungsbereichen geändert haben, darf ein Ursachenzusammenhang angenommen werden. Es muss sich nun zeigen, ob diese Einbußen durch die Umgestaltung des Konzessionsabgaberechts nivelliert werden können oder weitergehende Maßnahmen zur Absicherung des Konzessionsabgabevolumens erforderlich sind.

Az.: G/3 811-00

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