Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 317/2013 vom 04.04.2013

Novellierung der HOAI

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat einen Referentenentwurf zur Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt.

Nach der Begründung des Entwurfs sollen die kommunalen Baukosten um 3,39% steigen. Der Entwurf will so einen ruinösen Wettbewerb verhindern und zugleich die Qualität für die Auftraggeber sichern.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 21.03.2013 gegenüber dem BMWi zur Novelle der HOAI Stellung genommen. Aus kommunaler Sicht zeichnet sich der  Referentenentwurf durch massive Honorarerhöhungen zulasten der kommunalen Auftraggeber insbesondere durch unmittelbare Erhöhungen in den Honorartafeln und eine Vielzahl veränderter, sich auf die Honorarhöhe auswirkender Regelungen — insbesondere bei der Flächenplanung — aus.

Angesichts der nach wie vor angespannten kommunalen Haushaltssituation sind die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Honorarerhöhungen  weitgehend inakzeptabel. Zuletzt waren die Tafelsätze im Rahmen der HOAI-Novelle 2009 pauschal um 10% erhöht worden. Der Geschäftsstelle sind keine Fälle bekannt geworden, die auf einen ruinösen Wettbewerb hindeuten und daher diese Erhöhung vom Ansatz her rechtfertigen. Im Übrigen kann die sehr schwierige kommunale Haushaltslage im Falle einer solchen Erhöhung dazu führen, dass weniger Aufträge an die Architekten und Ingenieure erteilt werden.

Nach Auffassung der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände  ist es deshalb zwingend erforderlich, die vorgeschlagenen Honorarerhöhungen, soweit sie denn überhaupt erforderlich und begründbar sind, nicht wie geplant „auf einen Schlag“ festzuschreiben, sondern moderat auf die Zukunft zu verteilen.

Der Referentenentwurf sowie die Stellungnahme der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände kann im Mitgliedsbereich des Internetangebotes des StGB NRW unter Fachinformation und Service < Fachgebiete < Bauen und Vergabe < HOAI eingesehen und heruntergeladen werden.

Az.: II

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