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StGB NRW-Mitteilung 216/2000 vom 20.04.2000

Novellierung der Gemeindeordnung

Mit Gesetz- und Verordnungsblatt NW vom 30.03.2000 ist das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen verkündet worden. Mit dem Gesetz ist insbesondere die Gemeindeordnung geändert worden.

1. Änderungen betreffen zum einen die Vorschriften über das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid. In § 26 wurde die Verpflichtung der Verwaltung, den Bürgern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich zu sein, eingefügt und die Unterschriftsquoren für ein Bürgerbegehren und die Grenze für einen erfolgreichen Bürgerentscheid abgesenkt.

2. In § 40 Abs. 2 Satz 4 GO n.F. ist nunmehr bestimmt, daß der Bürgermeister im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied hat. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlußfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Bürgermeister dabei jetzt wie ein Ratsmitglied mit zu berücksichtigen. In einem neuen Satz 6 wird ein Negativkatalog betreffend diejenigen Fallkonstellationen angefügt, bei denen der Bürgermeister nach wie vor kein Stimmrecht hat.

3. Weiterhin wurde § 65 geändert; nunmehr findet auch bei Ausscheiden des Bürgermeisters durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Wahlzeit eine Urwahl durch die Bürger nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Rates statt.

4. § 58 Abs. 1 GO wurde wie folgt ergänzt:

Satz 11 - "Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören."

Satz 12 - "Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend."

Die neue Regelung hat bereits zu etlichen Anfragen von seiten der Mitgliedskommunen geführt. Fraglich ist, ob diese Regelung dazu führt, daß jedes Ratsmitglied, unabhängig davon, ob es bereits als ordentliches Mitglied in einem Ausschuß vertreten ist, zusätzlich einem weiteren Ausschuß nach seiner Wahl als Mitglied mit beratender Stimme angehören können muß. Der Wortlaut der Vorschrift ist insofern nicht eindeutig. Die Entstehungsgeschichte dieser Änderung und die Begründung zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf sowie zu dem Änderungsantrag lassen jedoch den Schluß zu, daß die Regelung nicht greift, sobald ein Ratsmitglied bereits in einem Ausschuß als ordentliches Mitglied vertreten ist. Denn die ordentliche Ausschußmitgliedschaft schließt ein Beratungsrecht im Ausschuß mit ein, so daß der Betreffende "mindestens in einem Ausschuß" mit beratender Stimme mitarbeiten kann. Die Vorschrift ist in § 58 Abs. 1 GO aufgenommen worden, um jedem Ratsmitglied – auch den fraktionslosen Ratsmitgliedern – die Möglichkeit zu gewähren, in der Ausschußarbeit mitzuwirken. Gerade nach der Kommunalwahl 1999 und dem Wegfall der 5%-Sperrklausel sind vermehrt fraktionslose Ratsmitglieder in den Räten vertreten. Dem Gesetzgeber erschien sinnvoll, diese nunmehr auch in die Ausschußarbeit einzubinden, um ansonsten eventuell entstehende Konfrontationslinien von vornherein abzubauen und die fraktionslosen Ratsmitglieder frühzeitig zu integrieren.

Az.: I/2 020-08-58

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