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StGB NRW-Mitteilung 41/2000 vom 20.01.2000

Novellierung der Gemeindeordnung

Mit Schreiben vom 21.12.1999 hat sich der NWStGB mit verschiedenen Anregungen zur Novellierung der Gemeindeordnung an die Fraktionen im Landtag gewandt. Anlaß für dieses Schreiben waren ohnehin bestehende Bestrebungen zur Novellierung der GO und die Erkenntnis aus der Bearbeitungspraxis von Anfragen, daß es zahlreiche Anwendungsschwierigkeiten nicht zuletzt wegen der fehlenden Harmonisierung der Vorschriften in der Gemeindeordnung z.B. zum Stimmrecht des Bürgermeisters gibt.

Der Geschäftsstelle ist daraufhin am 11.01.2000 mitgeteilt worden, daß es noch in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung der Gemeindeordnung geben wird und die Koalitionsfraktionen hierzu am 11.01.2000 einen Gesetzentwurf in den Fraktionen verabschiedet haben. Es sei zwar nicht daran gedacht, die Gemeindeordnung noch in dieser Legislaturperiode grundlegend zu ändern; statt dessen wolle man insbesondere in folgenden Bereichen Veränderungen herbeiführen:

- Die Gemeinden sollen verpflichtet werden, den Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrags nach § 25 GO behilflich zu sein.

- § 26 GO soll dahingehend geändert werden, daß die Gemeinden verpflichtet sind, insbesondere bei Bürgerbegehren ihren Einwohnern behilflich zu sein. Diese Änderung sei erforderlich, da viele Bürgerbegehren und Bürgerentscheide am unzureichenden Kostendeckungsvorschlag gescheitert seien und an dieser Stelle Aufklärungsbedarf bestehe.

- Das Quorum für ein Bürgerbegehren (§ 26 Abs. 4 GO) soll abgesenkt werden.

- Das Quorum für den erfolgreichen Bürgerentscheid soll von 25% auf 20% gesenkt werden.

- Die 5%-Hürde für Bezirksausschüsse in kreisangehörigen Gemeinden (§ 39 Abs. 4 Nr. 3 GO) soll gestrichen werden.

- Die Vorschriften zum Stimmrecht des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sollen harmonisiert werden. Die Bürgermeister/innen sollen jetzt Stimmrecht wie die Ratsmitglieder erhalten.

- Einzel-Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, sollen durch eine neue Formulierung in § 58 Abs. 1 GO das Recht auf die Entsendung eines beratenden Ausschußmitglieds erhalten.

- In § 58 Abs. 3 GO soll die Möglichkeit, Nichtratsmitglieder zu Ausschußberatungen hinzuzuziehen, deutlich ausgeweitet werden.

- Mit einer Änderung in § 65 GO soll die permanente Urwahl der Bürgermeister/innen nach niedersächsischem Vorbild eingeführt werden.

Die Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und dem ebenfalls vorliegenden Gesetzentwurf der CDU ist für den 16.02.2000 vorgesehen.

Az.: I/2 024-08-0

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