Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 293/1997 vom 05.06.1997

Novelle zur Verpackungsverordnung gescheitert

Der von der Bundesregierung am 06.11.1996 beschlossene Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung ist vom Bundesrat am 25. April 1997 endgültig abgelehnt worden.

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt mit Schreiben vom 12.3.1997 den Innenminister, den Wirtschaftsminister und die Umweltminsterin des Landes Nordrhein-Westfalen darum gebeten, sich im Bundesratsverfahren für eine Änderung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes zur Novellierung der Verpackungsverordnung einzusetzen. Zu Begründung war u.a. ausgeführt worden:

"wie Sie wissen werden, wird zur Zeit im Bundesrat der Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung beraten. Im Interesse der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen möchten wir Sie eindringlich bitten, dafür Sorge zu tragen, daß der Entwurf in zwei besonders wesentlichen Punkten abgeändert wird.

1. Kein Wegfall der Abstimmungspflicht mit den Kommunen

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der geltenden Verpackungsverordnung ist der Betreiber eines privaten Systems zur Erfassung und Verwertung gebrauchter Einweg-Verkaufsverpackungen verpflichtet, sein System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Kommunen abzustimmen. In Erfüllung dieser Vorgaben sind im Rahmen der flächendeckenden Einführung des Dualen Systems zum 1.1.1993 sogenannte Abstimmungsvereinbarungen zwischen der DSD-GmbH und den Kommunen abgeschlossen worden. In diesem Abstimmungsvereinbarungen ist insbesondere geregelt worden, in welcher Art und Weise das Duale System auf dem jeweiligen Gemeindegebiet umgesetzt wird (z. B. Mitbenutzung vorhandener kommunaler Erfassungssysteme, Art der Erfassungsbehältnisse, Abfuhrrhythmen, Verzahnung mit sonstigen Abfallentsorgungsleistungen der Kommune und die Zusammenarbeit bei der Abfallberatung). Für die Kommunen sind diese Abstimmungsvereinbarungen von zentraler Bedeutung, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, die Entsorgungs- und Verwertungssysteme den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Außerdem kann hierdurch verhindert werden, daß Investitionen in kommunale Abfallentsorgungssysteme (z.B. die blaue Altpapiertonne ) nachträglich entwertet werden.

Ohne die zwingende Pflicht zur Abstimmung zwischen einem privaten Systembetreiber und der Kommune besteht die Gefahr, daß eine geordnete Abfallentsorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. Es ist bereits heute keine Seltenheit mehr, daß ein Grundstück im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung mit einem Restmüllgefäß, einem Bioabfallgefäß, einer Papiertonne und mit einem gelben Abfallgefäß/gelben Abfallsack bestückt ist. Hier muß die Entleerung dieser Gefäße zeitlich aufeinander abgestimmt organisiert werden. Dies gilt um so mehr, falls künftig noch weitere private Systeme neben das Duale System der DSD-GmbH treten sollten. Ein nicht abgestimmtes Nebeneinander von Erfassungssystemen verwirrt den Bürger als Nutzer und wird sich zwangsläufig negativ auf die Bereitschaft des Bürgers zur ordnungsgemäßen Sortierung auswirken. Dies kann nicht Ziel einer geordneten Abfallentsorgung und der Verpackungs-Verordnung sein.

2. Erhaltung des Begriffes "Sortierrreste" als Kontrollinstrument

<DIR>

Nach dem Entwurf soll der Begriff der Sortierreste wegfallen. Sortierreste sind

nach der geltenden VerpackV "Stoffe, die

</DIR>

- nicht mit Hilfe manueller oder maschineller Sortierung in stofflich verwertbarer Fraktionen zerlegt werden können,

- durch andere als die ursprünglichen Füllgüter oder durch verpackungsfremde Stoffe verschmutzt oder kontaminiert sind,

- keine Verpackungsbestandteile sind."

Es ist unverzichtbar, daß die geltende Begriffsbestimmung der "Sortierreste" als Kontrollmechanismus aufrecht erhalten wird. Andernfalls besteht die Gefahr, daß eine klare Trennung zwischen "Abfällen zur Verwertung" und "Abfällen zur Beseitigung" nicht möglich ist. Dadurch würde die Kontrolle durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwertung von Verpackungsabfällen erschwert. Darüber hinaus ist der Begriff der "Sortierreste" dahin zu erweitern, daß hierunter auch vom Bürger nicht restentleerte Verpackungen fallen. Durch diese Erweiterung könnte verhindert werden, daß durch die Konkretisierung der "Rücknahmepflicht" auf "restentleerte" Verpackungen ein Ausschlußkritierium für die Rücknahme von Verpackungen geschaffen wird.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn sich das Land Nordrhein-Westfalen im Bundesrat für eine Änderung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes unter den vorstehenden Gesichtspunkten einsetzen würde."

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß mit einem neuen Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung der Verpackungsverordnung vom 12.6.1991 zu rechnen ist, weil die EU-Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in deutsches Recht umzusetzen ist. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: IV/2 32-12-1 qu/sb

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search