Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 589/1998 vom 20.10.1998

Novelle zum Landesabfallgesetz (LAbfG) - Stand der Gesetzgebung

Die Geschäftsstelle hat in den letzten Monaten mehrfach über den derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen berichtet (vgl. insbesondere Schnellbrief vom 23.03.1998; Mitt. vom 05.04.1998, Nr. 186, vom 20.04.1998, Nr. 217, vom 05.06.1998, Nr. 297, vom 20.06.1998, Nr. 322, vom 05.07.1998, Nr. 367, vom 20.09.1998; Nr. 526).

Der Referentenentwurf vom Frühjahr 1998 wurde von der Landesregierung kurz vor der Sommerpause als Landtags-Drucksache 12/3143 in den Landtag eingebracht. Die erste Lesung fand im Landtag am 18. Juni 1998 statt.

Am 30. September 1998 fand nun im federführenden Landtagsausschuß für Umweltschutz und Raumordnung eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf statt. Dabei ergaben sich in den Schwerpunkt-Fragen folgende Zwischenergebnisse und Tendenzen:

1. Bestätigt wurde die vorgesehene Regelung, daß "Abfälle zur Beseitigung" von "Abfällen zur Verwertung" getrennt zu halten sind (§ 4 a Abs. 1 des Entwurfs).

2. Bestätigt wurde auch die Klarstellung, daß die privaten Haushaltungen grundsätzlich alle "Abfälle zur Beseitigung" und alle "Abfälle zur Verwertung" den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu überlassen haben. Die privaten Haushaltungen haben nur dann die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung, wenn sie nachweisen, daß sie eine Eigenverwertung auf dem Grundstück durchführen können, das an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen ist. Gedacht ist hier an die Eigenkompostierung von Bioabfällen. Eine Verwertung der Abfälle an anderen Orten oder durch Übergabe an Dritte, insbesondere an private Abfallentsorgungsunternehmen, die unabhängig von der Kommune tätig werden, ist somit unzulässig (§ 9 Abs. 1 a Satz 1 - 3 des Entwurfs).

Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. aus Gewerbebetrieben) soll folgendes gelten: Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für "Abfälle zur Beseitigung" ist nur dann möglich, wenn die Abfallbesitzer (Gewerbebetriebe) ihre Abfälle in eigenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigen (sog. Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Abfallüberlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfordern. Zu den überwiegenden öffentlichen Interessen gehört insbesondere, daß der Bestand und die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen nicht gefährdet werden (§ 9 Abs. 1 a Satz 5 und 6 des Entwurfs).

3. Die flächendeckende Bioabfallerfassung und -verwertung ist im Entwurf lediglich als Ziel der Abfallwirtschaft und nicht als strikt verbindliche Zuständigkeitsregelung ausgestaltet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Entwurfs). Damit soll sichergestellt werden, daß die Kommunen frei sind, auf welche Art und Weise sie Angebote für die Bioabfallerfassung und -verwertung machen. Zulässig sind somit statt der braunen Tonnen für jeden Haushalt auch öffentlich aufgestellte Container und/oder Container auf den Recyclinghöfen. Im Landtags-Umweltausschuß gibt es jedoch einige Befürchtungen, daß beim Gesetzesvollzug die einschlägigen Vorschriften eventuell strenger ausgelegt werden, bis hin zu der Forderung nach braunen Tonnen für jeden Haushalt. Aus diesem Grund wird noch überlegt, ob das Wort "flächendeckend" in den genannten Bestimmungen gestrichen werden soll.

Festzuhalten ist aber, daß die Kommunen nach dem Stand des Entwurfs nicht verpflichtet sind, braune Tonnen für jeden einzelnen Haushalt vorzusehen.

4. Es ergab sich eine deutliche Tendenz zur Aufrechterhaltung der im Gesetzentwurf vorgesehenen "Querfinanzierung", also der Möglichkeit, die für die Biokompostierung, die Sperrmüllbeseitigung, die Problemmüllbeseitigung o.ä. aufgewendeten Kosten ganz oder teilweise in die Gebühr für die Restmüllbeseitigung einzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Entwurfs).

Diese im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, das bei der derzeitigen Fassung des LAbfG eine Querfinanzierung, jedenfalls zwischen Biomüll und Restmüll, nicht für zulässig hält. Diese im Entwurf vorgesehene Regelung ist keineswegs eine Mißachtung der OVG-Rechtsprechung, sondern eine Umformulierung des Gesetzes, nachdem entgegen den Intentionen des Gesetzgebers das OVG die bisherige Gesetzesformulierung als nicht ausreichend für die Zulässigkeit einer Querfinanzierung angesehen hat. Die Querfinanzierung dient der Sicherung einer geordneten und umweltgerechten Abfallentsorgung, weil ohne sie die Problemmüllbeseitigung, die Sperrmüllbeseitigung und die flächendeckende Biokompostierung gefährdet wären.

5. Die vorgesehene Zulassung der mehrjährigen Gebührenkalkulation (max. 3 Jahre) und der Möglichkeit, Kostenunterdeckungen innerhalb von maximal 3 Jahren auszugleichen, wurde von allen Seiten akzeptiert (Art. 3 des Gesetzentwurfs, der vorsieht, daß in § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz zwei neue Sätze 2 und 3 eingefügt werden). Mit dieser Gesetzesänderung wird die langjährige Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zum sog. "periodenfremden Aufwand" der Vergangenheit angehören. Wie uns mitgeteilt worden ist, wird diese Gesetzesänderung auch von den Gerichten ausdrücklich begrüßt.

Diese Entwicklung ist besonders erfreulich, wenn man bedenkt, daß die Zulassung einer mehrjährigen Gebührenkalkulation im Referentenentwurf des Umweltministeriums nicht vorgesehen war und daß sie erst auf Betreiben des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes in den Regierungsentwurf aufgenommen worden ist. Wichtig ist, daß eine mehrjährige Gebührenkalkulation damit nicht bloß bei den Abfallgebühren zulässig wird, sondern auch bei sämtlichen anderen Gebühren.

6. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß der Gesetzentwurf zum 01. Januar 1999 in Kraft treten wird, auch dies eine der zentralen Forderungen der kommunalen Spitzenverbände. Es ist beabsichtigt, daß der Landtags-Umweltausschuß sich Ende Oktober abschließend mit dem Gesetzentwurf befaßt. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Landtag ist für die erste Novemberhälfte 1998 vorgesehen. Eine sichere Voraussage ist selbstverständlich nicht möglich.

Die Wahrscheinlichkeit, daß die Gesetzesänderung zum 01. Januar 1999 in Kraft treten wird, ist aber so hoch, daß den Städten und Gemeinden empfohlen werden kann, die kommunale Satzungen, soweit erforderlich, dem geschilderten Entwurf anzupassen und in den kommunalen Gremien vorzuberaten.

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der geänderten kommunalen Satzungen ist der 01. Januar 1999 vorzusehen.

Ein formeller Satzungsbeschluß durch den Stadtrat/Gemeinderat darf selbstverständlich erst nach dem Gesetzesbeschluß durch den Landtag erfolgen.

Sollte entgegen den jetzigen Tendenzen das Änderungsgesetz nicht zum 01.01.1999 in Kraft treten, würde (unerfreulicherweise) auch der jetzige Schwebezustand fortbestehen.

Sobald wir konkretere Informationen, insbesondere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle haben, werden wir die Städte und Gemeinden erneut unverzüglich informieren.

Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs wurden dem an alle Mitgliedsstädte und -gemeinden gesandten Schnellbrief vom 06. Oktober 1998 beigefügt.

Az.: II 31-06

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