Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 431/1997 vom 20.08.1997

Novelle Verpackungsverordnung

Der von der Bundesregierung am 6.11.1996 beschlossene Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung ist vom Bundesrat am 25. April 1997 endgültig abgelehnt worden. Hintergrund für das Scheitern des Änderungsentwurfes vom 6.11.1996 im Bundesrat war insbesondere die massive Kritik der kommunalen Spitzenverbände an dem ersatzlosen Wegfall der Abstimmungspflicht privater Systembetreiber mit den Kommunen (§ 6 Abs.3 Satz 3 VerpackV).

Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung mit Datum vom 21.5.1997 einen erneuten Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung beschlossen. In diesem neuen Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung ist die Abstimmungsverpflichtung privater Systembetreiber mit den Kommunen wieder enthalten. Ebenso ist aufgrund der massiven Kritik der kommunalen Spitzenverbände in der Vergangenheit keine Regelung enthalten, wonach den Kommunen zukünftig die Kosten für Restmüll (Fehlwürfe) in den gelben Säcken/gelben Abfallgefäßen des Dualen Systems angelastet wird. Der Bundestag hat dem neuen Entwurf (Stand: 21.5.1997) bereits gemäß § 59 KrW-/AbfG zugestimmt. Nunmehr liegt dieser neue Entwurf abermals dem Bundesrat zur Zustimmung vor. Die erneute Beratung im Bundesrat wird voraussichtlich im September 1997 erfolgen.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem neuen Entwurf (Stand: 21.05.1997) mit Schreiben vom 26.6.1997 gegenüber den Umweltministerien der Bundes-länder nochmals Stellung genommen. In dieser Stellungnahme ist erneut vorgetragen worden, daß eine Änderung der Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 grundsätzlich nur dann im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Abfallvermeidung als zielförderlich erachtet werden kann, wenn eine deutliche Kurskorrektur in bezug auf die Vermeidung von Verpackungsabfällen erfolgt. Die finanzielle Belastung der Bürger durch die Erfassung und Wiederverwertung von gebrauchten Einwegverpackungen habe zwischenzeitlich einen Betrag von 49,-- DM/pro Kopf/Jahr erreicht. Damit zahle ein vierköpfiger Personenhaushalt mittlerweile ca. 200,-- DM für das Duale System auf der Grundlage der Verpackungsverordnung. Dies entspreche vielerorts bereits der jährlichen kommunalen Abfallentsorgungsgebühr für die gesamte kommunale Abfallentsorgung (Entsorgung von Restmüll, Sperrmüll, schadstoffhaltigen Abfällen, Bioabfällen, Druckerzeugnissen, Altkühlschränken usw.). Deshalb ist erneut eine grundlegende Novellierung der Verpackungsverordnung insbesondere unter folgenden Eckpunkten eingefordert worden:

<DIR>

- eindeutiger Vorrang der Vermeidung von Verpackungsabfällen vor deren Verwertung zur Verminderung der Kostenbelastung der Bürger durch die Verpackungsverordnung;

- keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Kommunen und die abfallgebühren-zahlenden Bürger (z.B. keine Kostenverantwortlichkeit für Fehlwürfe in den Erfassungsbehältnissen privater Systeme);

- kein Wegfall des Begriffs der "Sortierreste" als Kontrollinstrumentarium und Erweiterung des Begriffs der Sortierreste auf "nicht restentleerte Einweg-Verpackungen"

- Schaffung eines Absicherungsfonds für den Fall der Einstellung privater Systeme (z.B. Konkurs des Systembetreibers), damit nicht den Kommunen und den gebührenzahlenden Bürgern die Kosten des Systemszusammenbnruchs angelastet werden;

- Beibehaltung der Abstimmungsverpflichtung privater Systembetreiber mit den Kommunen und Verstärkung der Stellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen

- Finanzielle Beteiligungspflicht eines Systembetreibers an den Abfallberatungskosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

- Durchbrechung monopolartiger Strukturen durch Ermöglichung kleinräumiger Erfassungs- und Verwertungssysteme.

</DIR>

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob und inwieweit diese Forderungen im Bundesratsverfahren Berücksichtigung finden werden.

Az.: IV/2 32-12-1 qu/sb

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