Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 818/2004 vom 18.10.2004

Novelle Landeswassergesetz zum Bereich Gewässerunterhaltung

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des StGB NRW vom 15.07.2004 (siehe: Mitt.StGB August NRW 2004 Nr. 585, 589, 590, 591 und 592) hat die Geschäftsstelle zu dem letzten Stand des Referenten-Entwurfs zur Änderung des Landeswassergesetzes (Entwurfsstand: 06.09.2004) mit Schreiben vom 30.9.2004 zum Bereich „Gewässerunterhaltung“ ergänzend wie folgt Stellung genommen:

1. zu § 90 (Umfang der Gewässerunterhaltung)

Wir begrüßen ausdrücklich, dass aus der Pflicht zur Gewässerunterhaltung die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässerrandstreifen ersatzlos herausgenommen worden ist. Hierdurch erkennt das Land NRW an, dass die Pflege von Gewässerrandstreifen eine landesstaatliche Aufgabe ist und deshalb über Landesmittel zu finanzieren ist.

2. zu § 92 Abs. 1 Satz 7 neu (Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung)

Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Aufwand für die Gewässerunterhaltung zukünftig dahin umgelegt werden kann, dass bebaute Grundstücke pauschal höher belastet werden als unbebaute Grundstücke, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand steht. Hierdurch wird eine vollzugsfähige Umlagevorschrift geschaffen, die es den Gemeinden ermöglicht, einen vereinfachten Umlageschlüssel anzuwenden, der aber gleichzeitig die unversiegelten Flächen weniger belastet als die versiegelten Flächen.

Az.: II/2 24-10 qug

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