Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 817/2004 vom 18.10.2004

Novelle Landeswassergesetz zum Bereich Abwasser

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des StGB NRW vom 15.07.2004 (siehe: Mitt.StGB August NRW 2004 Nr. 585, 589, 590, 591 und 592) hat die Geschäftsstelle zu dem letzten Stand des Referenten-Entwurfs zur Änderung des Landeswassergesetzes (Entwurfsstand: 06.09.2004) mit Schreiben vom 30.9.2004 zum Bereich „Abwasser“ ergänzend wie folgt Stellung genommen:

1. Zu § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW-Entwurf (Überwachung von Versickerungsanlagen)

Die Regelung in § 53 Abs. 1 Nr. 6 – 2. Alternative LWG-Entwurf (Überwachung von privaten Anlagen zur Versickerung von Regenwasser auf privaten Grundstücken) wird weiterhin abgelehnt. Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 15. Juli 2004 deutlich gemacht haben, ist eine solche Überwachungsregelung als zukünftiger Bestandteil der Abwasserbeseitigungspflicht überflüssig.

Der Landesgesetzgeber hat sich im Rahmen der letzten Änderung des LWG NRW (1995) dafür entschieden, dass das Regenwasser auf privaten Grundstücken ortsnah durch die Grundstückseigentümer selbst beseitigt werden soll und die Abwasserbeseitigungspflicht für das Regenwasser in diesen Fällen von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer kraft Gesetzes übergeht (§ 51 a Abs. 2 LWG NRW). Es ist widersprüchlich nun wiederum nachträglich einen kostenaufwendigen Kontrollapparat aufzubauen und hierdurch den Gemeinden eine zusätzliche Haftungsschlinge um den Hals zu legen. Ist ein Grundstückseigentümer für die Beseitigung des Regenwassers auf seinem Grundstück abwasserbeseitigungspflichtig, so haftet er auch in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht. Eine haftungsrechtliche Lückenbüßer-Stellung der Kommune wird deshalb kategorisch abgelehnt. Wenn der Landesgesetzgeber eine Überwachung von privaten Regenwasserbeseitigungsanlagen auf privaten Grundstücken für erforderlich hält, so soll er dieses in einer Selbstüberwachungsverordnung für private Regenwasserbeseitigungsanlagen regeln. In einer solchen Verordnung könnten die privaten Grundstückseigentümer verpflichtet werden, die auf ihrem Grundstück betriebenen privaten Versickerungsanlagen in bestimmten zeitlichen Abständen durch Dritte auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfung könnte eine Prüfbescheinigung und ein Prüfbericht ausgestellt werden. Diese Prüfbescheinigung und der Prüfbericht könnten dann der Gemeinde bzw. der unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Eine solche Regelung käme der Regelungssystematik der TÜV-Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge gleich und wäre in gleicher Weise effektiv. Eine Verpflichtung der Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht zur Kontrolle von privaten Versickerungsanlagen bedarf es mithin nicht.

2. Zu § 53 Abs. 1 a (Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser)

In § 53 Abs. 1 a LWG NRW-Entwurf ist nunmehr in Satz 1 nochmals klargestellt worden, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach Abs. 1 c freigestellt hat. Diese Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl halten wir es für erforderlich, dass nach Satz 1 zur Klarstellung folgender Satz 2 (neu) eingefügt wird:

„Eine Freistellung erfolgt nicht, wenn eine genehmigte Kanalnetzplanung vorliegt.“

Wir halten eine solche textliche Ergänzung für erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Regenbeseitigung einheitlich geregelt werden kann. Es muss sichergestellt werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und deren Verwirklichung nicht nachträglich entwertet werden, weil die im Rahmen der Kanalnetzplanung und des Kanalbaus vorgesehene Anschlussquote im Hinblick auf die zu entsorgenden Grundstücke nicht realisiert werden kann und hierdurch die getätigten Investitionen nachträglich entwertet werden. Im Interesse klarer Zuständigkeiten und einer klaren Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser ist es unverzichtbar, dass bezogen auf ein Entwässerungsgebiet die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser entweder vollständig bei der Gemeinde oder bei den Grundstückseigentümern liegt. Dieses entspricht auch der Vollzugslinie des § 51 a LWG NRW in den vergangenen Jahren und vermeidet ein „Durcheinander“ im Hinblick auf die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser in einem Entwässerungsgebiet. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die ortsnahe Regenwasserbeseitigung nur dadurch vorangebracht werden kann, dass das Thema durch gut funktionierende Beispiele befördert wird. In diesem Zusammenhang sind „Flickenteppiche im Hinblick auf die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser“ unzweifelhaft kontraproduktiv und der Beförderung der ortsnahen Regenwasserbeseitigung abträglich“.

Az.: II/2 24-10 qu/g

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