Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 327/1996 vom 05.07.1996

Novelle Landesabfallgesetz

Im Rahmen der anstehenden Novelle zum LAbfG NW 1996 hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NW der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Höhn, unter dem 9. Januar 1996 Arbeitsvorschläge unterbreitet und um deren Berücksichtigung gebeten (s. hierzu: Mitt. NWStGB vom 20.03.1996 Nr. 140). Zwischenzeitlich sind verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile ergangen, die im Rahmen der Anpassung des LAbfG NW an das am 7. Oktober 1996 in Kraft tretende KrW-/AbfG ergänzende Berücksichtigung finden sollten.

Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle des NWStGB dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 13. Mai 1996 folgende ergänzende Arbeitsvorschläge unterbreitet:

Im einzelnen ist in dem Schreiben des NWStGB vom 13. Mai 1996 ausgeführt:

"1. In § 5 Abs.6 Satz 2 LAbfG NW sollte nach den Worten "...und anderen Zweirad-wracks" die Worte " sowie Schwemmgut" eingefügt werden. In § 5 Abs.6 Satz 3 LAbfG NW sollte das Wort "insbesondere" ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Das OVG NW hat mit Urteil vom 21.12.1995 - 20 A 5004/94 - (siehe Anlage 1) entschieden, ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Schwemmgut abgelagert werde, sei kein überlassungspflichtiger Abfallbesitzer, so daß die abfallentsorgungspflichtige Stadt/

Gemeinde auch verpflichtet sei, das auf dem Grundstück abgelagerte Schwemmgut zusam-menzutragen. Das OVG NW hat in diesem Zusammenhang einem Grundstückseigentümer, der das Schwemmgut selbst zusammengetragen hatte, einen Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 679, 683 in Verbindung mit § 670 BGB ensprechen) zugesprochen.

Diese neue Rechtsprechung des OVG NW wird zu einer uferlosen Kostenfolge für die Städte und Gemeinde führen, weil diese hiernach verpflichtet sind, Schwemmgut von allen Grund-stücken zusammenzutragen oder zumindest dem Grundstückseigentümer die Kosten hierfür zu erstatten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück der Allgemeinheit zugänglich ist oder nicht. Wir sehen in dem Urteil des OVG NW eine Überbeanspruchung des Allgemein-lastprinzips, weil jeder Grundstückseigentümer die finanziellen Risiken der konkreten (ört-lichen) Situationsgebundenheit seines Grundstückes nicht ausschließlich der Allgemeinheit, d.h. im Zweifelsfall dem Steuerzahler, anlasten kann. Diese Beurteilung der Sach- und Rechtslage liegt offensichtlich auch dem Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Land-wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.10.1994 (IV A 2 - 860/2-24648) zugrunde. In diesem Erlaß wird darauf hingewiesen, "es sei weiterhin davon aus-zugehen, daß die entsorgungspflichtigen Körperschaften die Schwemmsel nur von solchen Grundstücken aufzusammeln hätten, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Anderenfalls wären die entsorgungspflichtigen Körperschaften verpflichtet, die Schwemmsel von allen davon be-troffenen Grundstücken aufzusammeln bzw. die Kosten für das Einsammeln und Bereitstellen dem Grundstückseigentümer zu erstatten. Dies würde z.B. auch für die oftmals überschwemm-ten Kleingärten in den Überschwemmungsgebieten oder aber auch - wie die letzten großen Hochwasser zeigten - für die privaten innerstädtischen Hausgrundstücke gelten".

Vor diesem Hintergrund regen wir die vorgeschlagene Ergänzung des § 5 Abs.6 Satz 2 LAbfG NW an, um klarzustellen, daß Schwemmgut nur von den Grundstücken einzusammeln ist, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleichzeitig sollte in § 5 Abs.6 Satz 3 LAbfG NW bei der Gesetzesdefinition "des der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücks" das Wort "insbe-sondere" ersatzlos gestrichen werden. Durch diese Streichung würde klargestellt, daß ein Grundstück nur dann der Allgemeinheit zugänglich ist, wenn die tatsächliche und die rechtliche Komponente der Gesetzesdefinition erfüllt sind und entgegen dem OVG NW allein die Erfül-lung der tatsächlichen Komponente bzw. der Umstand der fehlenden tatsächlichen Abwehr-möglichkeit nicht ausreichend ist. Darüber hinaus unterstreicht die neue Rechtsprechung des OVG NW die Notwendigkeit, die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen von Schwemmgut über die Abfallgebühren abrechnungsfähig zu stellen, wie es in § 9 Abs. 3 Spiegelstrich 6 der Arbeitsvorschläge der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenver-bände vom 9. Januar 1996 vorgeschlagen worden ist.

2. Zur Regelung in § 9 Abs.3 Satz 3 der Arbeitsvorschläge der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 9. Januar 1996

In den o.g. Arbeitsvorschlägen hatten wir angeregt, in einem neuen § 9 Abs.3 Satz 3 LAbfG NW zu regeln, daß "bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes auch öffentliche Belange Berücksichtigung finden können".

Die Notwendigkeit dieser Regelung ist u.a. unter Hinweis auf das Urteil des BayVGH vom 29.03.1995 ( Az.: 4 N 93.2548) begründet worden. In diesen Urteilen hat der BayVGH zutreffend festgestellt, daß die kommunale Bioabfallerfassung in Frage gestellt ist, wenn Eigenkompostierer, die keine Biotonne in Benutzung nehmen, nicht an den Kosten der Biotonne beteiligt werden bzw. ihnen ein Gebührenabschlag gewährt wird, weil dann die Biotonne für die verbleibenden Nutzer unbezahlbar wird.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr in den Urteilen vom 26.03.1996 (14 K 7342/94, 14 K 2418/95) und 30.01.1996 (14 K 5322/93) entschieden, daß ein Bürger als Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung mit den Kosten für die Bioabfallerfassung und - verwertung, d.h. mit den Kosten für die Biotonne, über die Ge-bühr für das Restmüllgefäß nicht belastet werden darf, wenn er als Selbstkompostierer keine Biotonne in Benutzung nimmt. Diese Entwicklung der verwaltungsgerichtlichen Recht-sprechung im Bundesland Nordrhein-Westfalen stellt die gesamte Bioabfallerfassung und -verwertung der abfallentsorgungspflichtigen Kommunen in Frage, weil bei einem hohen Anteil von Eigenkompostierern, die Biotonne für die verbleibenden Nutzer nicht mehr bezahlbar sein wird, wenn nur ihnen die Kosten der Bioabfallerfassung und -verwertung auferlegt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir nochmals nachdrücklich darum, die vorgeschlagene Regelung eines § 9 Abs.3 Satz 3 in das LAbfG NW aufzunehmen.

3. Schließlich regen wir an die Pflanzen-Abfall-Verordnung um einen neuen § 6 a

wie folgt zu ergänzen:

"Bei der Eigenkompostierung von organischen Abfällen dürfen keine Speisereste tierischer Herkunft und keine gekochten Speisereste pflanzlicher Herkunft zugeführt werden."

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Regelung in der Pflanzen-Abfall-Verordnung wird sichergestellt, daß insbesondere in der Zukunft durch die private Haushaltungen eine fachgemäße Eigenkompos-tierung durchgeführt wird, die es ermöglicht auf den Gemeindegebieten die Hygiene aufrecht-zuerhalten und Seuchenschutz zu gewährleisten. Insbesondere wird durch eine solche Rege-lung den Gefahren durch Siedlungsungeziefer ( z.B. Ratten ) und/oder Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft vorgebeugt. Wir verweisen zur Notwendigkeit einer solcher Regelung auf die Darstellungen in der Hygienerichtlinie der Salzburger Landesregierung für die Eigenkom-postierung biogener Abfälle ( Stand: November 1994), die wir Frau Staats-sekretärin Friedrich mit Schreiben vom 27. 12. 1995 ( Az.: IV/2 31 - 17 qu/mu ) zugeleitet haben.

Wir wären dankbar, wenn die ergänzenden Vorschläge Berücksichtigung finden würden und sind gerne jederzeit zu einem Fachgespräch bereit. Darüber hinaus erneuern wir an dieser Stelle noch einmal unsere Bitte, dringend dafür Sorge zu tragen, daß das LAbfG NW 1996 mit einer ausreichenden Vorlaufzeit vor dem 7. Oktober 1996 in Kraft tritt, damit die Städte, Gemeinden und Landkreise ihre kommunalen Abfallentsorgungssatzungen rechtzeitig vor dem 7. Oktober 1996 an das neue Abfallrecht anpassen können".

Es wird abzuraten sein, ob und inwieweit diese ergänzenden Arbeitszuschläge Berücksichtigung finden werden.

Az.: IV/2 31-06 qu/gt

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