Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 377/2014 vom 27.05.2014

Novelle der UVP-Richtlinie in Kraft

Am 15. Mai 2014 ist die überarbeitete UVP-Richtlinie (RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) in Kraft getreten. Mit der Neufassung der UVP-Richtlinie soll der Schutz der Umwelt verbessert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand, der durch EU-Vorschriften entsteht, abgebaut werden. Ferner hat die UVP-Richtlinie das Ziel, die Rechtssicherheit für Unternehmen bei öffentlichen und privaten Investitionen zu stärken.

Zentral ist, dass die Risiken und Herausforderungen, die seit Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung vor 25 Jahren aufgekommen sind, sich ständig erhöht haben. So sind deshalb auch Themen wie Ressourceneffizienz, Klimawandel oder Katastrophenabwehr beim Bewertungsverfahren in den Mittelpunkt gerückt worden. Die wichtigsten Änderungen der UVP-Richtlinie beziehen sich auf folgende Sachverhalte:

  • Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die unterschiedlichen Verfahren ihrer Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vereinfachen.
  • Es werden Fristen für die einzelnen Phasen der Umweltprüfungen eingeführt: Screening-Entscheidungen (Vorprüfung) sollten innerhalb von 90 Tagen getroffen werden (Verlängerung in Ausnahmen möglich). Für öffentliche Konsultationen sollen mindestens 30 Tage angesetzt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass endgültige Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefunden werden.
  • Die UVP-Berichte müssen für die Öffentlichkeit verständlicher formuliert werden. Eine Sonderregelung sieht hier extra vor, dass dies auch für Bewertungen des derzeitigen Zustands der Umwelt und die Prüfung von Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt gilt.
  • Die Qualität und Inhalt der Berichte sollen verbessert werden. Weiter werden die zuständigen Behörden aufgefordert, ihre Objektivität deutlicher nachzuweisen (Interessenkonflikte).
  • Die Begründungen für Genehmigungsentscheidungen müssen klarer formuliert und für die Öffentlichkeit transparenter sein.
  • Bei Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt müssen die Projektträger Schritte zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung einleiten. Die Überwachung erfolgt anhand von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorschriften bis spätestens 16.05.2017 umsetzen. Außerdem müssen sie der Kommission mitteilen, welche nationalen Rechtsvorschriften sie erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen. Die neue EU-Richtlinie kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des Internetangebots des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Rubrik "Fachinfo und Service/Fachgebiete/Umwelt, Abfall und Abwasser" abgerufen werden.

Az.: II gr/oe

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