Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 742/2000 vom 20.12.2000

Notwendigkeit der Schülerfahrkosten

In unseren Mitteilungen vom 05.10.2000 (lfd. Nr. 545/2000) haben wir über Schülerfahrkosten bei ungeeignetem Schulweg berichtet. In diesem Zusammenhang haben wir mitgeteilt, daß die Fahrkosten notwendig entstehen, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schüler der Sekundarstufe I mehr als 2,5 km beträgt. Hierbei handelt es sich um einen Druckfehler. Für die Schüler der Sekundarstufe I entstehen die Fahrkosten erst dann notwendig, wenn die Entfernung mehr als 3,5 km beträgt.

Az.: IV/2 214-50/1

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