Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 51/1998 vom 05.02.1998

Niedersächsisches Finanzgericht zur Gewerbesteuer-Konsequenzen für die Gewerbesteuerveranlagung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Vorlagebeschluß vom 23.07.1997 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Gewerbesteuer wegen der Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht verfassungswidrig ist. Dies hat seitens der Gewerbesteuerpflichtigen zu nicht unerheblichen Irritationen und insbesondere zur Einlegung einer Vielzahl von Widersprüchen gegen Gewerbesteuermeßbescheide bzw. Gewerbesteuerbescheide geführt.

Mit Schreiben vom 12.01.1998 teilt nunmehr das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit, daß die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, ab sofort Gewerbesteuermeßbescheide hinsichtlich des Steuermeßbetrages gem. § 165 Abgabenordnung für vorläufig zu erklären. Auch teilen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die auch vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund vertretene Auffassung, daß bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren die Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide nicht nach § 361 Abgabenordnung auszusetzen sind. Steuerausfälle für die hebeberechtigten Gemeinden sind deshalb nicht zu erwarten. Zur Vermeidung von weiteren Widerspruchsverfahren spricht aus Sicht der Geschäftsstelle nichts dagegen, auch die Gewerbesteuerbescheide selbst mit einem Vorbehalt nach § 165 Abgabenordnung zu versehen.

Inhaltlich ist aus Sicht der Geschäftsstelle kaum zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Gewerbesteuer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Kommt das Bundesverfassungsgericht entgegen seiner bisherigen Spruchpraxis zu dem materiell-rechtlichen Ergebnis, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer unzulässig ist, wird das Gericht - wie auch bei den Einheitswert-Beschlüssen geschehen - dem Gesetzgeber für die Zukunft eine verfassungsmäßige Neuregelung aufgeben.

Az.: IV/1-932-00/0

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