Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 374/1998 vom 20.07.1998

Niedersächsisches Finanzgericht zur Gewerbeertragssteuer

In den Mitteilungen vom 20.11.1997 (lfd. Nr. 560), 20.12.1997 (lfd. Nr. 613) und vom 05.02.1998 (lfd. Nr. 51) hatten wir über einen Beschluß des VI. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts berichtet, in dem durch eine Entscheidung des Berichterstatters dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt wurde, ob die Gewerbeertragssteuer verfassungswidrig ist. Wir hatten Sie ferner über die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Städte und Gemeinden und die Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierzu informiert, wonach bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren die Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide nicht nach § 361 Abgabenordnung (AO) auszusetzen sind. Dies um so mehr, als finanzbehördlicherseits zur Vermeidung von Rechtsbehelfen gleichzeitig beschlossen wurde, in allen Ländern die Gewerbesteuermeßbescheide hinsichtlich des Steuermeßbetrages gem. § 165 AO für vorläufig zu erklären.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor wenigen Wochen den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts aus formalen Erwägungen mit der Begründung zurückgewiesen, daß nur der ganze Senat zur Vorlage berechtigt ist.

Dennoch bleibt das Finanzgericht Niedersachsen bei seiner Auffassung, wonach die Nichteinbeziehung der selbständig Tätigen und der Land- und Forstwirte in die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Um dem vom Bundesverfassungsgericht gerügten Mangel abzuhelfen, hat nunmehr der ganze Senat des Gerichts in einem Beschluß vom 24. Juni 1998 (Az.: IV 317/91) diese Auffassung bekräftigt, das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zur verfassungsrechtlichen Entscheidung erneut vorgelegt. Nun muß sich das Verfassungsgericht auch inhaltlich mit der Problematik beschäftigen. Die Geschäftsstelle hat den Beschluß beim Finanzgericht angefordert und wird hierüber nach Erhalt berichten.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Städte und Gemeinden durch diesen erneuten Beschluß ergeben sich keine Veränderungen.

Das bedeutet:

- Sollte gegen den von der Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid Widerspruch eingelegt werden, besteht keinerlei Anlaß, etwaigen Anträgen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entsprechen.

- Die obersten Finanzbehörden von Bund und Länder werden parallel dazu bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren die Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide nicht nach § 361 AO aussetzen.

- Gleichzeitig werden auch weiterhin zur Vermeidung von Rechtsbehelfen Gewerbesteuermeßbescheide hinsichtlich des Steuermeßbetrages für vorläufig erklärt.

Dies wurde uns vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen am 01.07.1998 fernmündlich bestätigt.

Az.: IV-932-00/1

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