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StGB NRW-Mitteilung 193/2008 vom 27.02.2008

Niedersächsischer Staatsgerichtshof zur kommunalen Selbstverwaltung

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.12.2007, StGH 1/06, wegweisende Aussagen zu den Rechten der gemeindlichen Selbstverwaltung gemacht. Das Land Niedersachsen beabsichtigte, den Kommunen alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu entziehen und diese einem nicht überlebensfähigen Landkreis zu übertragen. Die Entscheidung dürfte auch für Nordrhein-Westfalen von Interesse sein. Die Leitsätze lauten wie folgt:

1. Der sachliche Gewährleistungsbereich der institutionellen Garantie kommunaler Selbstverwaltung gemäß Art. 57 Abs. 1, 3 NV umfasst neben den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auch solche des übertragenen Wirkungskreises und ordnet diese den Gemeinden zu. Art. 57 Abs. 3 NV geht insoweit über Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG hinaus. Innerhalb des Art. 57 Abs. 3 NV ist zwischen Zonen verschiedener Schutzintensität zu unterscheiden. Stärker ist der Schutz vor Entziehung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden ausgeprägt, schwächer die Sicherung vor dem Entzug von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

2. Eingriffe in die Garantie kommunaler Selbstverwaltung müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist als Maßstab auch geeignet, wenn es um die Überprüfung von Eingriffen in die Schutzzone der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises geht, soweit mit diesen Eingriffen Aufgaben entzogen werden, die den Gemeinden zur Erledigung übertragen waren und von ihnen bislang wahrgenommen wurden. In diesem Fall müssen beachtliche Gründe des Gemeinwohls, die der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vorgehen, den Aufgabenentzug rechtfertigen.

3. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Aufgabenerledigung im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises eine Einschätzungsprärogative zu. Gleichwohl überprüft der Staatsgerichtshof, ob der Gesetzgeber den für seine Maßnahmen erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und dem Gesetz zugrunde gelegt und ob er alle Gemeinwohlbelange sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat.

Az.: I/1 011-00-1

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