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StGB NRW-Mitteilung 252/2013 vom 11.04.2013

Nichtraucherschutzgesetz geändert zum 01.05.2013

Am 01.05.2013 tritt das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes in Kraft, das eine wesentliche Verschärfung der gesetzlichen Regelungen enthält. Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes sind:

  • Das neue Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich werden ab dem 01. Mai 2013 nicht mehr bestehen. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume werden nicht mehr möglich sein. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
  • Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. „Echte“ Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.
  • Der Schutz von Kindern und Jugendlichen wird dadurch verbessert, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
  • Gegenüber dem aktuellen Gesetz sind zukünftig auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.
  • Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den neuen Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen wird auf bis zu 2.500 Euro erweitert. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) werden die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig sein.
  • Beim neuen nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz wird, wie im Bundesnichtraucherschutzgesetz, nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten unterschieden. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig.

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW nimmt zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Nichtraucherschutzgesetzes auf seiner Homepage http://www.mgepa.nrw.de unter Gesundheit, Prävention, Nichtraucherschutz Stellung.

Az.: I/2 100-04

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